Thüringen

Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises Vom 16. November 2000

Ausfertigungsdatum:
16.11.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 345
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises werden wie folgt geändert: das Grundstück des Landkreises Greiz (Gemeinde Caaschwitz), Gemarkung Caaschwitz, Flur 13, Flurstück 111/3 (Fläche: 20461 m²) wird an den Saale-Holzland-Kreis (Gemeinde Silbitz) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Veränderungsnachweisen bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

Eingangsformel GemRef438V

Aufgrund des § 92 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 177), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Landkreis Greiz und dem Saale-Holzland-Kreis:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises werden wie folgt geändert: das Grundstück des Landkreises Greiz (Gemeinde Caaschwitz), Gemarkung Caaschwitz, Flur 13, Flurstück 111/3 (Fläche: 20461 m²) wird an den Saale-Holzland-Kreis (Gemeinde Silbitz) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Veränderungsnachweisen bei den Katasterämtern des Landkreises Greiz und des Saale-Holzland-Kreises ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.