Thüringen

Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der kreisfreien Stadt Gera und des Landkreises Greiz Vom 1. März 1999

Ausfertigungsdatum:
01.03.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 224
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der kreisfreien Stadt Gera und des Landkreises Greiz werden wie folgt geändert: Die Grundstücke der kreisfreien Stadt Gera, Gemarkung Dorna, Flur Flurstück Fläche m² 5 126/8 7072 5 126/12 4601 5 126/15 850 5 126/16 3081 5 126/18 928 5 126/19 1294 5 126/20 4117 5 126/21 2962 5 126/22 3516 5 126/23 3620 5 126/24 3567 5 126/25 1198 5 126/26 1067 5 126/27 417 5 126/28 175 werden an den Landkreis Greiz (Gemeinde Brahmenau) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Veränderungsnachweisen bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

Eingangsformel GemRef431V

Aufgrund des § 92 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Landkreis Greiz und der kreisfreien Stadt Gera:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der kreisfreien Stadt Gera und des Landkreises Greiz werden wie folgt geändert: Die Grundstücke der kreisfreien Stadt Gera, Gemarkung Dorna, Flur Flurstück Fläche m² 5 126/8 7072 5 126/12 4601 5 126/15 850 5 126/16 3081 5 126/18 928 5 126/19 1294 5 126/20 4117 5 126/21 2962 5 126/22 3516 5 126/23 3620 5 126/24 3567 5 126/25 1198 5 126/26 1067 5 126/27 417 5 126/28 175 werden an den Landkreis Greiz (Gemeinde Brahmenau) abgegeben. (2) Die Grenzänderung ist in den Veränderungsnachweisen bei den Katasterämtern Gera und Greiz ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Für die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im Übrigen gilt § 92 Abs. 5 Satz 3 ThürKO.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.