Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Schlotheim" sowie über die Aufhebung der Vereinbarung der erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Neunheilingen, Obermehler und der Stadt Schlotheim Vom 24. Februar 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 223
Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 sowie des § 51 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet das Innenministerium:
Bildung der Verwaltungsgemeinschaft
§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart: Bothenheilingen,Issersheilingen,Kleinwelsbach,Körner,Marolterode,Neunheilingen,Obermehler und dieStadt Schlotheim. (2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.
Name und Sitz
§ 2 Name und SitzDie Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Schlotheim" und hat ihren Sitz in der Stadt Schlotheim.
Aufhebung der Vereinbarung der erfüllenden Gemeinde
§ 3 Aufhebung der Vereinbarung der erfüllenden GemeindeDie Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bothenheilingen, Issersheilingen, Kleinwelsbach, Körner, Marolterode, Neunheilingen, Obermehler und der Stadt Schlotheim, dass die Stadt Schlotheim die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft (erfüllende Gemeinde) wahrnimmt, wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.