Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal" Vom 15. Juni 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 395
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:
Bildung der Verwaltungsgemeinschaft
§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Allendorf,Bechstedt,Döschnitz,Oberhain,Rohrbach, Schwarzburg,Sitzendorf undWittgendorf aus dem Landkreis Rudolstadt sowie Mellenbach - Glasbach,Meura undUnterweißbach aus dem Landkreis Neuhaus am Rennweg. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Mittleres Schwarzatal" und hat ihren Sitz in Sitzendorf.
Gesetzesvorbehalt
§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.