Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Geratal" Vom 24. Mai 1993

Ausfertigungsdatum:
24.05.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 390
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef32V

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Gräfenroda (Landkreis Arnstadt),Frankenhain (Landkreis Arnstadt), Liebenstein (Landkreis Arnstadt),Geschwenda (Landkreis Ilmenau) und Gehlberg (Landkreis Suhl).(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Oberes Geratal" und hat ihren Sitz in Gräfenroda.

§ 2

Gesetzesvorbehalt

§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.