Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Frauensee und der Gemeinde Tiefenort Vom 19. April 1995

Ausfertigungsdatum:
19.04.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 194
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef319V

Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1

Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Gemeinde Tiefenort und der Gemeinde Frauensee, Wartburgkreis, daß die Gemeinde Tiefenort für die Gemeinde Frauensee die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt1).

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.