Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Weißen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Uhlstädt Vom 17. November 1994

Ausfertigungsdatum:
17.11.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1229
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef301V

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Weißen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt wird aufgelöst und in die Gemeinde Uhlstädt eingegliedert.

§ 2

Rechtsfolgen der Eingliederung

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung(1) Die aufnehmende Gemeinde Uhlstädt ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Weißen. (2) In der Gemeinde Uhlstädt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. (3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Weißen geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt. (4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen. (5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.