Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Töttelstädt und ihre Eingliederung in die Landeshauptstadt Erfurt Vom 22. September 1994

Ausfertigungsdatum:
22.09.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1080
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef284V

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 92 Abs. 2 und 5 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden und dem Landkreis:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Töttelstädt, Landkreis Sömmerda, wird aufgelöst und in die Landeshauptstadt Erfurt eingegliedert.

§ 2

Änderung der Landkreisgrenzen

§ 2 Änderung der LandkreisgrenzenDie Grenzen des Landkreises Sömmerda werden entsprechend der in § 1 vorgenommenen Eingliederung geändert.

§ 3

Rechtsfolgen der Eingliederung

§ 3 Rechtsfolgen der Eingliederung(1) Die aufnehmende Landeshauptstadt Erfurt ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Töttelstädt. (2) Die einzugliedernde Gemeinde besteht als Ortsteil mit eigenem Namen fort. (3) Eine Erweiterung des Stadtrats der Landeshauptstadt erfolgt nicht. (4) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Eingliederung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der städtischen Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt. (5) Das vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geltende Kreisrecht gilt in der Gemeinde so lange fort, bis es durch das Recht der kreisfreien Stadt ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 3 gilt entsprechend. (6) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen. (7) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 92 Abs. 5 Satz 2 ThürKO.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.