Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Sprottental" Vom 7. September 1994

Ausfertigungsdatum:
07.09.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1070
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef279V

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Altenburger Land haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart: Heukewalde,Jonaswalde,Löbichau,Nöbdenitz,Posterstein,Thonhausen,Vollmershain undWildenbörten. (2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.

§ 2

Name und Sitz

§ 2 Name und SitzDie Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Oberes Sprottental" und hat ihren Sitz in Nöbdenitz.

§ 3

Auflösung bestehender Verwaltungsgemeinschaften, Rechtsnachfolge

§ 3 Auflösung bestehender Verwaltungsgemeinschaften, Rechtsnachfolge(1) Die Verwaltungsgemeinschaften "Thonhausen" und "Löbichau-Wildenbörten" werden aufgelöst. (2) Die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft "Oberes Sprottental" ist Rechtsnachfolgerin der beiden aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.