Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Heldburger Unterland" Vom 17. August 1994

Ausfertigungsdatum:
17.08.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1042
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef275V

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Hildburghausen haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart: Gompertshausen,Hellingen,Schlechtsart,Schweickershausen,Westhausen und dieStädte Bad Colberg-Heldburg undUmmerstadt. (2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.

§ 2

Name und Sitz

§ 2 Name und SitzDie Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Heldburger Unterland" und hat ihren Sitz in Bad Colberg-Heldburg.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.