Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Ranis und der Stadt Pößneck Vom 14. Juni 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 777
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Städte Ranis und Pößneck, Landkreis Pößneck, werden wie folgt geändert: 1. das Grundstück der Stadt Ranis, Gemarkung Ranis Flur 17 Flurstück 183/21wird an die Stadt Pößneck abgegeben; 2. das Grundstück der Stadt Pößneck, Gemarkung Pößneck, Flur 8 Flurstück 48/41wird an die Stadt Ranis abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Städte Ranis und Pößneck, Landkreis Pößneck, werden wie folgt geändert: 1. das Grundstück der Stadt Ranis, Gemarkung Ranis Flur 17 Flurstück 183/21wird an die Stadt Pößneck abgegeben; 2. das Grundstück der Stadt Pößneck, Gemarkung Pößneck, Flur 8 Flurstück 48/41wird an die Stadt Ranis abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Pößneck ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die Stadt Pößneck ist hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundstücks Rechtsnachfolgerin der Stadt Ranis. (2) Die Stadt Ranis ist hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundstücks Rechtsnachfolgerin der Stadt Pößneck. (3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
Gesetzesvorbehalt
§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderungen erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.