Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Löbichau und der Gemeinde Posterstein Vom 14. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
14.06.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 775
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Löbichau und Posterstein, Landkreis Schmölln, werden wie folgt geändert: 1. die Grundstücke der Gemeinde Löbichau, Gemarkung Beerwalde, Flur 2 Flurstück b 156,Flur 2 Flurstück b 157,Flur 2 Flurstück a 177,Flur 2 Flurstück a 179,Flur 2 Flurstück 180/1,Flur 2 Flurstück 184/1,Flur 2 Flurstück 186/1,Flur 2 Flurstück 188/1 undFlur 2 Flurstück 191/1werden an die Gemeinde Posterstein abgegeben; 2. die Grundstücke der Gemeinde Posterstein, Gemarkung Stolzenberg, Flur 2 Flurstücke 49/4 und 49/5,Flur 2 Flurstück 55/4, Flur 2 Flurstück b 33,Flur 2 Flurstück a 85 undFlur 2 Flurstücke 33/5 bis 33/9werden an die Gemeinde Löbichau abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

Eingangsformel GemRef263V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Löbichau und Posterstein, Landkreis Schmölln, werden wie folgt geändert: 1. die Grundstücke der Gemeinde Löbichau, Gemarkung Beerwalde, Flur 2 Flurstück b 156,Flur 2 Flurstück b 157,Flur 2 Flurstück a 177,Flur 2 Flurstück a 179,Flur 2 Flurstück 180/1,Flur 2 Flurstück 184/1,Flur 2 Flurstück 186/1,Flur 2 Flurstück 188/1 undFlur 2 Flurstück 191/1werden an die Gemeinde Posterstein abgegeben; 2. die Grundstücke der Gemeinde Posterstein, Gemarkung Stolzenberg, Flur 2 Flurstücke 49/4 und 49/5,Flur 2 Flurstück 55/4, Flur 2 Flurstück b 33,Flur 2 Flurstück a 85 undFlur 2 Flurstücke 33/5 bis 33/9werden an die Gemeinde Löbichau abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Schmölln ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die Gemeinde Posterstein ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Löbichau. (2) Die Gemeinde Löbichau ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Posterstein. (3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3

Gesetzesvorbehalt

§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderungen erhoben werden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.