Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Hügelland/Täler" Vom 7. Mai 1994

Ausfertigungsdatum:
07.05.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 640
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef260V

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Stadtroda bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Bremsnitz,Eineborn,Geisenhain,Gneus,Großbockedra, Karlsdorf,Kleinbockedra,Kleinebersdorf,Lippersdorf-Erdmannsdorf, Meusebach,Oberbodnitz,Ottendorf,Rattelsdorf,Renthendorf, Tautendorf,Trockenborn-Wolfersdorf,Tröbnitz,Unterbodnitz, Waltersdorf undWeißbach.(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Hügelland/Täler". (3) Die Verwaltungsgemeinschaft hat bis zum 30. Juni 1995 ihren Sitz in Ottendorf und Tröbnitz. Ab dem 1. Juli 1995 ist ein gemeinsamer Sitz festzulegen. (4) Die Verwaltungsgemeinschaften "Hügelland" und "Tälerdörfer" sind aufgelöst.

§ 2

Gesetzesvorbehalt

§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.