Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Camburg" Vom 29. März 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 311
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:
Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft
§ 1 Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Jena bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Camburg,Frauenprießnitz,Zöthen undWichmar.(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Camburg" und hat ihren Sitz in Camburg.
Gesetzesvorbehalt
§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.