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title: "Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Biberau und ihre Eingliederung in die Gemeinde Schleusegrund Vom 6. April 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref241vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef241VTHrahmen"
updated: "2026-05-12T21:55:35+00:00"
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# Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Biberau und ihre Eingliederung in die Gemeinde Schleusegrund Vom 6. April 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 06.04.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 413


### Eingangsformel GemRef241V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Biberau, Landkreis Hildburghausen, wird aufgelöst und in die Gemeinde Schleusegrund, Landkreis Hildburghausen, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Schleusegrund ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Biberau. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Schleusegrund um zwölf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Biberau erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Biberau und ihre Eingliederung in die Gemeinde Schleusegrund Vom 6. April 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef241VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
