Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Kamsdorf und der Gemeinde Unterwellenborn Vom 6. April 1994

Ausfertigungsdatum:
06.04.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 410
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Kamsdorf und Unterwellenborn, Landkreis Saalfeld, werden wie folgt geändert: 1. die Grundstücke der Gemeinde Unterwellenborn, Gemarkung Unterwellenborn Flur 5 Flurstück 522/2,Flur 5 Flurstücke 523/6 und 523/7, Flur 5 Flurstück 524/2 undFlur 5 Flurstücke 535/8 und 535/9 werden an die Gemeinde Kamsdorf abgegeben;2. die Grundstücke der Gemeinde Kamsdorf, Gemarkung Großkamsdorf, Flur 1 Flurstück 12/1 undFlur 1 Flurstück 14/1werden an die Gemeinde Unterwellenborn abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

Eingangsformel GemRef237V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Kamsdorf und Unterwellenborn, Landkreis Saalfeld, werden wie folgt geändert: 1. die Grundstücke der Gemeinde Unterwellenborn, Gemarkung Unterwellenborn Flur 5 Flurstück 522/2,Flur 5 Flurstücke 523/6 und 523/7, Flur 5 Flurstück 524/2 undFlur 5 Flurstücke 535/8 und 535/9 werden an die Gemeinde Kamsdorf abgegeben;2. die Grundstücke der Gemeinde Kamsdorf, Gemarkung Großkamsdorf, Flur 1 Flurstück 12/1 undFlur 1 Flurstück 14/1werden an die Gemeinde Unterwellenborn abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Saalfeld ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die Gemeinde Kamsdorf ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Unterwellenborn. (2) Die Gemeinde Unterwellenborn ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kamsdorf. (3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3

Gesetzesvorbehalt

§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderungen erhoben werden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.