Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Kamsdorf und der Gemeinde Unterwellenborn Vom 6. April 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 06.04.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 410
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Kamsdorf und Unterwellenborn, Landkreis Saalfeld, werden wie folgt geändert: 1. die Grundstücke der Gemeinde Unterwellenborn, Gemarkung Unterwellenborn Flur 5 Flurstück 522/2,Flur 5 Flurstücke 523/6 und 523/7, Flur 5 Flurstück 524/2 undFlur 5 Flurstücke 535/8 und 535/9 werden an die Gemeinde Kamsdorf abgegeben;2. die Grundstücke der Gemeinde Kamsdorf, Gemarkung Großkamsdorf, Flur 1 Flurstück 12/1 undFlur 1 Flurstück 14/1werden an die Gemeinde Unterwellenborn abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Kamsdorf und Unterwellenborn, Landkreis Saalfeld, werden wie folgt geändert: 1. die Grundstücke der Gemeinde Unterwellenborn, Gemarkung Unterwellenborn Flur 5 Flurstück 522/2,Flur 5 Flurstücke 523/6 und 523/7, Flur 5 Flurstück 524/2 undFlur 5 Flurstücke 535/8 und 535/9 werden an die Gemeinde Kamsdorf abgegeben;2. die Grundstücke der Gemeinde Kamsdorf, Gemarkung Großkamsdorf, Flur 1 Flurstück 12/1 undFlur 1 Flurstück 14/1werden an die Gemeinde Unterwellenborn abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Saalfeld ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die Gemeinde Kamsdorf ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Unterwellenborn. (2) Die Gemeinde Unterwellenborn ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kamsdorf. (3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
Gesetzesvorbehalt
§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderungen erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.