Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain Vom 22. März 1994

Ausfertigungsdatum:
22.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 401
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Nobitz und Langenleuba-Niederhain, Landkreis Altenburg, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Langenleuba-Niederhain, Gemarkung Leina, Flur 11 Flurstück 21/11,Flur 11 Flurstück 21/12, Flur 11 Flurstück 21/14,Flur 11 Flurstück 21/37 und Flur 11 Flurstück 21/38werden an die Gemeinde Nobitz abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

Eingangsformel GemRef229V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Nobitz und Langenleuba-Niederhain, Landkreis Altenburg, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Langenleuba-Niederhain, Gemarkung Leina, Flur 11 Flurstück 21/11,Flur 11 Flurstück 21/12, Flur 11 Flurstück 21/14,Flur 11 Flurstück 21/37 und Flur 11 Flurstück 21/38werden an die Gemeinde Nobitz abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Altenburg ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Nobitz ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Langenleuba-Niederhain. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3

Gesetzesvorbehalt

§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.