Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain Vom 22. März 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 401
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Nobitz und Langenleuba-Niederhain, Landkreis Altenburg, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Langenleuba-Niederhain, Gemarkung Leina, Flur 11 Flurstück 21/11,Flur 11 Flurstück 21/12, Flur 11 Flurstück 21/14,Flur 11 Flurstück 21/37 und Flur 11 Flurstück 21/38werden an die Gemeinde Nobitz abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Nobitz und Langenleuba-Niederhain, Landkreis Altenburg, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Langenleuba-Niederhain, Gemarkung Leina, Flur 11 Flurstück 21/11,Flur 11 Flurstück 21/12, Flur 11 Flurstück 21/14,Flur 11 Flurstück 21/37 und Flur 11 Flurstück 21/38werden an die Gemeinde Nobitz abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Altenburg ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Nobitz ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Langenleuba-Niederhain. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
Gesetzesvorbehalt
§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.