GemRef224V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Niederschmalkalden und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wernshausen Vom 28. März 1994

Ausfertigungsdatum:
28.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 398
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef224V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Niederschmalkalden, Landkreis Schmalkalden, wird aufgelöst und in die Gemeinde Wernshausen, Landkreis Schmalkalden, eingegliedert.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Wernshausen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Niederschmalkalden. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Wernshausen um sieben Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Niederschmalkalden erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.