GemRef221V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Heichelheim und der Gemeinde Kleinobringen Vom 23. März 1994

Ausfertigungsdatum:
23.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 396
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Heichelheim und Kleinobringen, Landkreis Weimar, werden wie folgt geändert: 1. die Grundstücke der Gemeinde Kleinobringen, Gemarkung Kleinobringen, Flur 4 Flurstücke 380/1 bis 380/39 undFlur 4 Flurstücke 466/1 bis 466/9 werden an die Gemeinde Heichelheim abgegeben;2. die Grundstücke der Gemeinde Heichelheim, Gemarkung Heichelheim, Flur 2 Flurstücke 143 bis 148,Flur 2 Flurstücke 389 bis 391, Flur 2 Flurstück 149 b undFlur 2 Flurstücke 150 bis 153 werden an die Gemeinde Kleinobringen abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

Eingangsformel GemRef221V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Heichelheim und Kleinobringen, Landkreis Weimar, werden wie folgt geändert: 1. die Grundstücke der Gemeinde Kleinobringen, Gemarkung Kleinobringen, Flur 4 Flurstücke 380/1 bis 380/39 undFlur 4 Flurstücke 466/1 bis 466/9 werden an die Gemeinde Heichelheim abgegeben;2. die Grundstücke der Gemeinde Heichelheim, Gemarkung Heichelheim, Flur 2 Flurstücke 143 bis 148,Flur 2 Flurstücke 389 bis 391, Flur 2 Flurstück 149 b undFlur 2 Flurstücke 150 bis 153 werden an die Gemeinde Kleinobringen abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Weimar ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die Gemeinde Heichelheim ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kleinobringen. (2) Die Gemeinde Kleinobringen ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Heichelheim. (3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3

Gesetzesvorbehalt

§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.