Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Gräfenhain und der Stadt Tambach-Dietharz Vom 25. März 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 396
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinde Gräfenhain und der Stadt Tambach-Dietharz, Landkreis Gotha, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Gräfenhain, Gemarkung Gräfenhain, Flur 8 Flurstück 1/10,Flur 8 Flurstück 1/13 undFlur 8 Flurstück 1/14werden an die Stadt Tambach-Dietharz abgegeben. Die Grundstücke der Stadt Tambach-Dietharz, Gemarkung Tambach-Dietharz, Flur 10 Flurstück 3124,Flur 10 Flurstück 3125,Flur 10 Flurstück 3126,Flur 10 Flurstück 3127,Flur 10 Flurstück 3128,Flur 15 Flurstück 3110,Flur 15 Flurstück 3111,Flur 15 Flurstück 3133 undFlur 15 Flurstück 3134werden an die Gemeinde Gräfenhain abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinde Gräfenhain und der Stadt Tambach-Dietharz, Landkreis Gotha, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Gräfenhain, Gemarkung Gräfenhain, Flur 8 Flurstück 1/10,Flur 8 Flurstück 1/13 undFlur 8 Flurstück 1/14werden an die Stadt Tambach-Dietharz abgegeben. Die Grundstücke der Stadt Tambach-Dietharz, Gemarkung Tambach-Dietharz, Flur 10 Flurstück 3124,Flur 10 Flurstück 3125,Flur 10 Flurstück 3126,Flur 10 Flurstück 3127,Flur 10 Flurstück 3128,Flur 15 Flurstück 3110,Flur 15 Flurstück 3111,Flur 15 Flurstück 3133 undFlur 15 Flurstück 3134werden an die Gemeinde Gräfenhain abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Gotha ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die Stadt Tambach-Dietharz ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gräfenhain. (2) Die Gemeinde Gräfenhain ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Stadt Tambach-Dietharz. (3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
Gesetzesvorbehalt
§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderungen erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.