GemRef198V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Stadt Tannroda und der Gemeinden Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben und ihre Eingliederung in die Stadt Bad Berka Vom 23. März 1994

Ausfertigungsdatum:
23.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 383
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef198V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Stadt Tannroda und die Gemeinden Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben, Landkreis Weimar, werden aufgelöst und in die Stadt Bad Berka, Landkreis Weimar, eingegliedert.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Bad Berka ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Stadt Tannroda und der Gemeinden Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Bad Berka um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben sowie um fünf Mitglieder der bisherigen Stadtverordnetenversammlung Tannroda erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden und der Stadt gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden und der Stadt aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.