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title: "GemRef197V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Schilbach und ihre Eingliederung in die Stadt Tanna Vom 17. März 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref197vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef197VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:50:15+00:00"
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# GemRef197V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Schilbach und ihre Eingliederung in die Stadt Tanna Vom 17. März 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 17.03.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 383


### Eingangsformel GemRef197V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Schilbach, Landkreis Schleiz, wird aufgelöst und in die Stadt Tanna, Landkreis Schleiz, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Tanna ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Schilbach. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Tanna um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Schilbach erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Schilbach und ihre Eingliederung in die Stadt Tanna Vom 17. März 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef197VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
