GemRef188V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Daasdorf bei Buttelstedt, Nermsdorf und Weiden und ihre Eingliederung in die Stadt Buttelstedt Vom 21. März 1994

Ausfertigungsdatum:
21.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 377
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef188V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Daasdorf bei Buttelstedt, Nermsdorf und Weiden, Landkreis Weimar, werden aufgelöst und in die Stadt Buttelstedt, Landkreis Weimar, eingegliedert.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Buttelstedt ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Daasdorf bei Buttelstedt, Nermsdorf und Weiden. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Buttelstedt um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Daasdorf bei Buttelstedt, um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Nermsdorf sowie um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Weiden erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.