Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Breternitz-Fischersdorf, Hockeroda und Weischwitz und ihre Eingliederung in die Gemeinde Kaulsdorf Vom 21. März 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 374
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Auflösung und Eingliederung
§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Breternitz-Fischersdorf, Hockeroda und Weischwitz, Landkreis Saalfeld, werden aufgelöst und in die Gemeinde Kaulsdorf, Landkreis Saalfeld, eingegliedert.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Kaulsdorf ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Breternitz-Fischersdorf, Hockeroda und Weischwitz. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Kaulsdorf um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Breternitz-Fischersdorf, um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Hockeroda und um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Weischwitz erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.
Übergangsbestimmungen
§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Gesetzesvorbehalt
§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.