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title: "GemRef183V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Bollstedt, Grabe, Höngeda und Seebach Vom 17. März 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref183vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef183VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:50:00+00:00"
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# GemRef183V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Bollstedt, Grabe, Höngeda und Seebach Vom 17. März 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 17.03.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 374


### Eingangsformel GemRef183V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Zusammenlegung

§ 1 Auflösung und ZusammenlegungDie Gemeinden Bollstedt, Grabe, Höngeda und Seebach, Landkreis Mühlhausen, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Weinbergen.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die neugebildete Gemeinde Weinbergen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Bollstedt, Grabe, Höngeda und Seebach. (2) Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet, die sich aus allen Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretungen zusammensetzt. (3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Bollstedt, Grabe, Höngeda und Seebach Vom 17. März 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef183VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
