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title: "GemRef176V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach und ihre Eingliederung in die Stadt Lehesten Vom 1. März 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref176vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef176VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:49:51+00:00"
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# GemRef176V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach und ihre Eingliederung in die Stadt Lehesten Vom 1. März 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 01.03.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 364


### Eingangsformel GemRef176V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach, Landkreis Lobenstein, werden aufgelöst und in die Stadt Lehesten, Landkreis Lobenstein, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Lehesten ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Lehesten um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Röttersdorf und um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Schmiedebach erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach und ihre Eingliederung in die Stadt Lehesten Vom 1. März 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef176VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
