GemRef171V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Hohnstein/Südharz" Vom 8. März 1994*

Ausfertigungsdatum:
08.03.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 362
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef171V

Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1

Bildung von Verwaltungsgemeinschaften

§ 1 Bildung von Verwaltungsgemeinschaften(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Nordhausen bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Buchholz,Herrmannsacker,Harzungen,Ilfeld,Neustadt/Harz,Niedersachswerfen,Petersdorf,Rodishain undStempeda. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Hohnstein/Südharz" und hat ihren Sitz in Ilfeld.

§ 2

Gesetzesvorbehalt

§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.