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title: "GemRef170V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Einödhausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Henneberg Vom 1. März 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref170vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef170VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:49:45+00:00"
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# GemRef170V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Einödhausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Henneberg Vom 1. März 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 01.03.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 361


### Eingangsformel GemRef170V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Einödhausen, Landkreis Meiningen, wird aufgelöst und in die Gemeinde Henneberg, Landkreis Meiningen, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Henneberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Einödhausen. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Henneberg um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Einödhausen erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Einödhausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Henneberg Vom 1. März 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef170VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
