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title: "GemRef161V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Heyda und Manebach und ihre Eingliederung in die Stadt Ilmenau Vom 1. März 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref161vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef161VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:49:37+00:00"
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# GemRef161V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Heyda und Manebach und ihre Eingliederung in die Stadt Ilmenau Vom 1. März 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 01.03.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 306


### Eingangsformel GemRef161V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Heyda und Manebach, Landkreis Ilmenau, werden aufgelöst und in die Stadt Ilmenau, Landkreis Ilmenau, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Ilmenau ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Heyda und Manebach. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Ilmenau um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Heyda sowie um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Manebach erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Heyda und Manebach und ihre Eingliederung in die Stadt Ilmenau Vom 1. März 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef161VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
