GemRef160V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Hermsdorf und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz Vom 21. Februar 1994

Ausfertigungsdatum:
21.02.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 306
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Stadt Hermsdorf und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz, Landkreis Stadtroda, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Stadt Hermsdorf, Gemarkung Hermsdorf, Flur 24 Flurstück 1481/5,Flur 24 Flurstück 1481/6, Flur 25 Flurstück 1513/6,Flur 25 Flurstück 1513/8 und Flur 25 Flurstück 1517/2werden an die Gemeinde Bad Klosterlausnitz abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

Eingangsformel GemRef160V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Stadt Hermsdorf und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz, Landkreis Stadtroda, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Stadt Hermsdorf, Gemarkung Hermsdorf, Flur 24 Flurstück 1481/5,Flur 24 Flurstück 1481/6, Flur 25 Flurstück 1513/6,Flur 25 Flurstück 1513/8 und Flur 25 Flurstück 1517/2werden an die Gemeinde Bad Klosterlausnitz abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Stadtroda ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Bad Klosterlausnitz ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Stadt Hermsdorf. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3

Gesetzesvorbehalt

§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.