Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Stadt Hermsdorf und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz Vom 21. Februar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 306
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Stadt Hermsdorf und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz, Landkreis Stadtroda, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Stadt Hermsdorf, Gemarkung Hermsdorf, Flur 24 Flurstück 1481/5,Flur 24 Flurstück 1481/6, Flur 25 Flurstück 1513/6,Flur 25 Flurstück 1513/8 und Flur 25 Flurstück 1517/2werden an die Gemeinde Bad Klosterlausnitz abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Stadt Hermsdorf und der Gemeinde Bad Klosterlausnitz, Landkreis Stadtroda, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Stadt Hermsdorf, Gemarkung Hermsdorf, Flur 24 Flurstück 1481/5,Flur 24 Flurstück 1481/6, Flur 25 Flurstück 1513/6,Flur 25 Flurstück 1513/8 und Flur 25 Flurstück 1517/2werden an die Gemeinde Bad Klosterlausnitz abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Stadtroda ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Bad Klosterlausnitz ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Stadt Hermsdorf. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
Gesetzesvorbehalt
§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.