Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Buttlar, Bermbach und Wenigentaft Vom 22. Februar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 22.02.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 302
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Auflösung und Zusammenlegung
§ 1 Auflösung und ZusammenlegungDie Gemeinden Buttlar, Bermbach und Wenigentaft, Landkreis Bad Salzungen, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Buttlar.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die neugebildete Gemeinde Buttlar ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Buttlar, Bermbach und Wenigentaft. (2) Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet, die sich aus sieben Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretung Buttlar, aus vier Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretung Bermbach sowie aus vier Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretung Wenigentaft zusammensetzt. (3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.
Übergangsbestimmungen
§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Gesetzesvorbehalt
§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.