GemRef152V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Bachra, Rothenberga und Roldisleben und ihre Eingliederung in die Stadt Rastenberg Vom 25. Februar 1994

Ausfertigungsdatum:
25.02.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 300
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef152V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und Eingliederung(1) Die Gemeinden Bachra, Rothenberga und Roldisleben, Landkreis Sömmerda, werden aufgelöst und in die Stadt Rastenberg, Landkreis Sömmerda, eingegliedert. (2) Mit der Eingliederung der Gemeinden Bachra, Rothenberga und Roldisleben in die Stadt Rastenberg ist die Verwaltungsgemeinschaft "Rastenberg" aufgelöst.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Rastenberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Bachra, Rothenberga und Roldisleben. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Rastenberg um sechs Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Bachra, um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Rothenberga sowie um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Roldisleben erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.