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title: "GemRef145V TH — Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas Vom 16. Februar 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref145vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef145VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:49:19+00:00"
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# GemRef145V TH — Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas Vom 16. Februar 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 16.02.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 289


### § 1 — Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Dorndorf und Dietlas, Landkreis Bad Salzungen, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Dorndorf, Gemarkung Dorndorf,Flur 10 Flurstück 554,Flur 10 Flurstück 556 b,Flur 10 Flurstück 556/1 undFlur 10 Flurstück 557werden an die Gemeinde Dietlas abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

### Eingangsformel GemRef145V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Dorndorf und Dietlas, Landkreis Bad Salzungen, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Dorndorf, Gemarkung Dorndorf,Flur 10 Flurstück 554,Flur 10 Flurstück 556 b,Flur 10 Flurstück 556/1 undFlur 10 Flurstück 557werden an die Gemeinde Dietlas abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Bad Salzungen ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Dietlas ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Dorndorf. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

### § 3 — Gesetzesvorbehalt

§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas Vom 16. Februar 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef145VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
