Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas Vom 16. Februar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 16.02.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 289
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Dorndorf und Dietlas, Landkreis Bad Salzungen, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Dorndorf, Gemarkung Dorndorf,Flur 10 Flurstück 554,Flur 10 Flurstück 556 b,Flur 10 Flurstück 556/1 undFlur 10 Flurstück 557werden an die Gemeinde Dietlas abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Dorndorf und Dietlas, Landkreis Bad Salzungen, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Dorndorf, Gemarkung Dorndorf,Flur 10 Flurstück 554,Flur 10 Flurstück 556 b,Flur 10 Flurstück 556/1 undFlur 10 Flurstück 557werden an die Gemeinde Dietlas abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Bad Salzungen ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Dietlas ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Dorndorf. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
Gesetzesvorbehalt
§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.