GemRef145V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas Vom 16. Februar 1994

Ausfertigungsdatum:
16.02.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 289
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Dorndorf und Dietlas, Landkreis Bad Salzungen, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Dorndorf, Gemarkung Dorndorf,Flur 10 Flurstück 554,Flur 10 Flurstück 556 b,Flur 10 Flurstück 556/1 undFlur 10 Flurstück 557werden an die Gemeinde Dietlas abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

Eingangsformel GemRef145V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Dorndorf und Dietlas, Landkreis Bad Salzungen, werden wie folgt geändert: die Grundstücke der Gemeinde Dorndorf, Gemarkung Dorndorf,Flur 10 Flurstück 554,Flur 10 Flurstück 556 b,Flur 10 Flurstück 556/1 undFlur 10 Flurstück 557werden an die Gemeinde Dietlas abgegeben.(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Bad Salzungen ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Dietlas ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Dorndorf. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3

Gesetzesvorbehalt

§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.