GemRef143V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda und ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra Vom 16. Februar 1994

Ausfertigungsdatum:
16.02.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 288
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef143V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda, Landkreis Eisenach, werden aufgelöst und in die Stadt Berka/Werra, Landkreis Eisenach, eingegliedert.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Berka/Werra ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Berka/Werra um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Fernbreitenbach, um sechs Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Gospenroda, um zehn Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Herda, um sieben Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Horschlitt und um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Vitzeroda erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.