GemRef131V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Langenbuch, Lössau und Oberböhmsdorf und ihre Eingliederung in die Stadt Schleiz Vom 17. Februar 1994

Ausfertigungsdatum:
17.02.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 251
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemRef131V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Langenbuch, Lössau und Oberböhmsdorf, Landkreis Schleiz, werden aufgelöst und in die Stadt Schleiz, Landkreis Schleiz, eingegliedert.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Schleiz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Langenbuch, Lössau und Oberböhmsdorf. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Schleiz um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen von Langenbuch, Lössau und Oberböhmsdorf erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3

Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.