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title: "GemRef125V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Hönbach und ihre Eingliederung in die Stadt Sonneberg Vom 17. Februar 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref125vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef125VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:48:57+00:00"
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# GemRef125V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Hönbach und ihre Eingliederung in die Stadt Sonneberg Vom 17. Februar 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 17.02.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 247


### Eingangsformel GemRef125V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinde Hönbach, Landkreis Sonneberg, wird aufgelöst und in die Stadt Sonneberg, Landkreis Sonneberg, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Sonneberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Hönbach. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Sonneberg um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Hönbach erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Hönbach und ihre Eingliederung in die Stadt Sonneberg Vom 17. Februar 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef125VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
