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title: "GemRef120V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Ehnes und Emstadt und ihre Eingliederung in die Stadt Schalkau Vom 8. Februar 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/gemref120vth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef120VTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:48:52+00:00"
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# GemRef120V TH — Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Ehnes und Emstadt und ihre Eingliederung in die Stadt Schalkau Vom 8. Februar 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 08.02.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 244


### Eingangsformel GemRef120V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

### § 1 — Auflösung und Eingliederung

§ 1 Auflösung und EingliederungDie Gemeinden Ehnes und Emstadt, Landkreis Sonneberg, werden aufgelöst und in die Stadt Schalkau, Landkreis Sonneberg, eingegliedert.

### § 2 — Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Stadt Schalkau ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Ehnes und Emstadt. (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Schalkau um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Ehnes und Emstadt erweitert. (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

### § 3 — Übergangsbestimmungen

§ 3 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 4 — Gesetzesvorbehalt

§ 4 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Ehnes und Emstadt und ihre Eingliederung in die Stadt Schalkau Vom 8. Februar 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GemRef120VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
