Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfelder Pforte" Vom 9. März 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 244
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:
Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft
§ 1 Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden bilden auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO eine Verwaltungsgemeinschaft: Sollstedt,Rehungen undWülfingerode.(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Eichsfelder Pforte" und hat ihren Sitz in Sollstedt.
Gesetzesvorbehalt
§ 2 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit gebildeten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.