Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Heyersdorf und der Gemeinde Thonhausen Vom 20. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 20.01.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 233
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Thonhausen und Heyersdorf, Landkreis Schmölln, werden wie folgt geändert: Die Grundstücke der Gemeinde Heyersdorf, Gemarkung Heyersdorf, Flur 3 Flurstück 88,Flur 3 Flurstück 85/4,Flur 3 Flurstück 85/2,Flur 3 Flurstück 85/5,Flur 3 Flurstück 86werden an die Gemeinde Thonhausen abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
Grenzänderung
§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Thonhausen und Heyersdorf, Landkreis Schmölln, werden wie folgt geändert: Die Grundstücke der Gemeinde Heyersdorf, Gemarkung Heyersdorf, Flur 3 Flurstück 88,Flur 3 Flurstück 85/4,Flur 3 Flurstück 85/2,Flur 3 Flurstück 85/5,Flur 3 Flurstück 86werden an die Gemeinde Thonhausen abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Schmölln ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Thonhausen ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Heyersdorf. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
Gesetzesvorbehalt
§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.