GemRef102V TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Heyersdorf und der Gemeinde Thonhausen Vom 20. Januar 1994

Ausfertigungsdatum:
20.01.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 233
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Thonhausen und Heyersdorf, Landkreis Schmölln, werden wie folgt geändert: Die Grundstücke der Gemeinde Heyersdorf, Gemarkung Heyersdorf, Flur 3 Flurstück 88,Flur 3 Flurstück 85/4,Flur 3 Flurstück 85/2,Flur 3 Flurstück 85/5,Flur 3 Flurstück 86werden an die Gemeinde Thonhausen abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

Eingangsformel GemRef102V

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Grenzänderung

§ 1 Grenzänderung(1) Die Grenzen der Gemeinden Thonhausen und Heyersdorf, Landkreis Schmölln, werden wie folgt geändert: Die Grundstücke der Gemeinde Heyersdorf, Gemarkung Heyersdorf, Flur 3 Flurstück 88,Flur 3 Flurstück 85/4,Flur 3 Flurstück 85/2,Flur 3 Flurstück 85/5,Flur 3 Flurstück 86werden an die Gemeinde Thonhausen abgegeben. (2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Katasteramt Schmölln ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung(1) Die aufnehmende Gemeinde Thonhausen ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Heyersdorf. (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3

Gesetzesvorbehalt

§ 3 GesetzesvorbehaltAus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.