Thüringer Gesetz über Finanzhilfen im Rahmen der freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden in den Jahren 2018 und 2019 (Thüringer Gemeindeneugliederungsfinanzhilfegesetz - ThürGNGFG -)Vom 10. April 2018*
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 74, 78
Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen (Neugliederungsprämie)
§ 1 Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen(Neugliederungsprämie)(1) Eine Neugliederungsprämie können Gemeinden erhalten, die im Jahr 2018 oder 2019 durch Eingliederung oder Zusammenschluss zu einer Einheits- oder Landgemeinde neu gegliedert werden und deren Gemeindegebiet ganz oder teilweise Bestandteil der neu gegliederten Gemeinde ist. Die Neugliederungsprämie ist eine allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisung; sie dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG).(2) Die Neugliederungsprämie beträgt bei der Bildung einer oder Eingliederung in eine Einheits- oder Landgemeinde 200 Euro pro Einwohner der Gemeinde, die den Antrag auf Bildung einer freiwilligen Gemeindeneugliederung gestellt hat. Je neu gegliederte Gemeinde darf die Summe der dieser neu gegliederten Gemeinde gewährten Neugliederungsprämien maximal zwei Millionen Euro betragen. Die Auszahlung erfolgt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung an die neu gegliederte Gemeinde in einem Betrag. Für die Berechnung der Zuweisung ist die vom Thüringer Landesamt für Statistik festgestellte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des dem Jahr des Inkrafttretens der Neugliederung vorvergangenen Jahres maßgeblich, soweit im Neugliederungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. (3) Soweit eine Gemeinde nach Absatz 1 von Neugliederungen mehrfach betroffen ist, wird eine Neugliederungsprämie für diese Gemeinde, vorbehaltlich des Satzes 2, nur einmal gewährt. Eine Neugliederungsprämie kann auch in den Fällen gewährt werden, in denen eine Gemeinde mit einer bereits nach Absatz 1 neu gegliederten Gemeinde neu gegliedert wird; in diesem Fall ergibt sich die Höhe der Neugliederungsprämie ausschließlich aus der Zahl der Einwohner der Gemeinde, die noch nicht von Neugliederungen betroffen war. Der maximale Betrag von zwei Millionen Euro gemäß Absatz 2 Satz 2 darf dadurch nicht überschritten werden. Geht eine antragstellende Gemeinde in unterschiedlichen neu gegliederten Gemeinden auf, ist die Neugliederungsprämie einwohnerbezogen aufzuteilen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Soweit die Gewährung einer Neugliederungsprämie die Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 ThürFAG beeinflusst, wird die Neugliederungsprämie nur zur Hälfte bedarfsmindernd berücksichtigt. (5) Die Gewährung der Neugliederungsprämie erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt von Amts wegen.
Strukturbegleithilfen
§ 2 Strukturbegleithilfen(1) Eine Strukturbegleithilfe können Gemeinden erhalten, die im Jahr 2018 oder 2019 neu gegliedert werden. Die Strukturbegleithilfe ist eine allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisung; sie dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 ThürFAG.(2) Voraussetzung für eine Strukturbegleithilfe ist, dass in der neu gegliederten Gemeinde zumindest eine Gemeinde aufgegangen ist, die zum 31. Dezember 2015 verpflichtet war, ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 53a ThürKO oder § 4 ThürKDG aufzustellen oder fortzuschreiben und in den Jahren 2012, 2013 oder 2014 einen Fehlbetrag in der Jahresrechnung beziehungsweise einen Finanzmittelfehlbetrag aufweist. (3) Der Fehlbetrag für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ergibt sich nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 87 Nr. 12 ThürGemHV; der Finanzmittelfehlbetrag für die Jahre 2012, 2013 und 2014 nach § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 15 und § 63 Nr. 27 ThürGemHV-Doppik aus den Finanzrechnungen der Gemeinde.(4) Die Höhe der auszuzahlenden Strukturbegleithilfe ergibt sich aus der Summe der Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 der in der neu gegliederten Gemeinde aufgegangenen Gemeinde, die die Voraussetzungen zur Gewährung einer Strukturbegleithilfe erfüllt. Die Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge sind für jedes Haushaltsjahr separat zu errechnen; eine Kumulation von Fehlbeträgen oder Finanzmittelfehlbeträgen vorhergehender Haushaltsjahre erfolgt nicht. Erfüllen in einer neu gegliederten Gemeinde mehrere aufgegangene Gemeinden oder Mitgliedsgemeinden die Voraussetzungen zur Gewährung einer Strukturbegleithilfe, ergibt sich die Höhe aus der Summe der Strukturbegleithilfen der einzelnen Gemeinden. Geht eine Gemeinde in unterschiedlichen neu gegliederten Gemeinden auf, ist die Strukturbegleithilfe einwohnerbezogen aufzuteilen; § 1 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die Strukturbegleithilfe ist begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Verschuldung nach der Tabelle „Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände am 31. Dezember 2015 in Thüringen“ des Thüringer Landesamtes für Statistik der in der neu gegliederten Gemeinde aufgegangenen Gemeinden, die die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung einer Strukturbegleithilfe erfüllen. Sie beträgt aber höchstens vier Millionen Euro je neu gegliederte Gemeinde (Höchstbetrag). (6) Die neu gegliederten Gemeinden sind verpflichtet, in der Regel innerhalb von fünf Jahren Schulden in mindestens derselben Höhe zu tilgen, in der sie Strukturbegleithilfen erhalten. Soweit Vorfälligkeitsentschädigungen im Rahmen des Schuldenabbaus zu entrichten sind, gelten diese als Bestandteil des Schuldenabbaus. Dabei sind allerdings aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zunächst solche Kredite abzulösen, für deren Ablösung keine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist. Dies können auch Kassenkredite sein. (7) Soweit eine Gemeinde von Neugliederungen mehrfach betroffen ist, werden die Fehlbeträge oder Finanzmittelfehlbeträge der Gemeinde oder der Gemeinden, die in dieser Gemeinde aufgegangen ist oder sind, nur einmal berücksichtigt. (8) Die Gewährung der Strukturbegleithilfen erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt von Amts wegen.
Zuweisungen zum Abbau deutlich überdurchschnittlicher Verschuldung (Besondere ...
§ 3 Zuweisungen zum Abbau deutlich überdurchschnittlicher Verschuldung (Besondere Entschuldungshilfe)(1) Eine besondere Entschuldungshilfe können Gemeinden erhalten, die im Jahr 2018 oder 2019 neu gegliedert werden. Die besondere Entschuldungshilfe ist eine allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisung; sie dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 ThürFAG.(2) Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Entschuldungshilfe sind a) eine am 31. Dezember 2016 deutlich überdurchschnittliche Verschuldung der in der neu gegliederten Gemeinde aufgegangenen Gemeinde undb) die Verpflichtung der Gemeinde, zum Stichtag 31. Dezember 2016 ein Haushaltssicherungskonzept nach § 53a ThürKO oder § 4 ThürKDG aufzustellen. Deutlich überdurchschnittlich im Sinne des Buchstaben a ist eine Verschuldung, die mehr als dem Doppelten des Landesdurchschnitts der Verschuldung der Gemeinden in Thüringen zum 31. Dezember 2016 (Landesdurchschnitt: 591,86 Euro je Einwohner) entspricht. Die Verschuldung der kreisfreien Städte ist um einen Anteil für Kreisaufgaben in Höhe von 281,69 Euro je Einwohner zu verringern. (3) Die Höhe der besonderen Entschuldungshilfe ist begrenzt auf den Betrag, der erforderlich ist, die Schulden im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Buchst. a der Gemeinde, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, auf die Höhe des Doppelten des Landesdurchschnitts der Verschuldung der Gemeinden in Thüringen zum 31. Dezember 2016 nach Absatz 2 Satz 2 zu senken. Geht eine Gemeinde in unterschiedlichen neu gegliederten Gemeinden auf, ist die Zuweisung einwohnerbezogen aufzuteilen; § 1 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Die Mittel der besonderen Entschuldungshilfe sind in der Regel innerhalb von fünf Jahren zur Schuldentilgung einzusetzen. Soweit Vorfälligkeitsentschädigungen im Rahmen des Schuldenabbaus zu entrichten sind, gelten diese als Bestandteil des Schuldenabbaus. Dabei sind allerdings aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zunächst solche Kredite abzulösen, für deren Ablösung keine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist. Dies können auch Kassenkredite sein. (5) Sofern eine Gemeinde Strukturbegleithilfe nach § 2 erhält, ist diese auf die Zuweisung zum Abbau deutlich überdurchschnittlicher Verschuldung anzurechnen. (6) Die Gewährung der Zuweisung zum Abbau deutlich überdurchschnittlicher Verschuldung erfolgt durch das Thüringer Landesverwaltungsamt von Amts wegen.
Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes
§ 4 Bereitstellung von Haushaltsmitteln des LandesFür die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung von Gemeindeneustrukturierungen in den Jahren 2018 und 2019 werden 217 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.