ThürGemHV · Thüringen

Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV -) Vom 26. Januar 1993

Ausfertigungsdatum:
26.01.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 181
199 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 31

Vergabe von Aufträgen

§ 31 Vergabe von Aufträgen(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder die Überlassung der Nutzung von Gemeindevermögen.(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung) sowie die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Richtlinien des Landes anzuwenden.

§ 22

Haushaltsausgleich

§ 22 Haushaltsausgleich(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 dürfen die Mittel der allgemeinen Rücklage abweichend von Absatz 3 zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn1. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und2. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

§ 23

Deckung von Fehlbeträgen

§ 23 Deckung von Fehlbeträgen(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre, spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Abweichend von Satz 1 kann bei Vorliegen eines rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssicherungskonzepts eine Deckung von Fehlbeträgen auch darüber hinaus, höchstens jedoch bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums, veranschlagt werden. Ein nach § 58 Abs. 4 ThürKO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.(2) Fehlbeträge können nur als einheitliche Fehlbeträge für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Vermögenshaushalt festgestellt werden.(3) Fehlbeträge des Haushaltsjahres 2020 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 spätestens im vierten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen.

§ 22

Haushaltsausgleich

§ 22 Haushaltsausgleich(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen die Mittel der allgemeinen Rücklage abweichend von Absatz 3 zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn1. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und2. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

§ 23

Deckung von Fehlbeträgen

§ 23 Deckung von Fehlbeträgen(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre, spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Abweichend von Satz 1 kann bei Vorliegen eines rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssicherungskonzepts eine Deckung von Fehlbeträgen auch darüber hinaus, höchstens jedoch bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums, veranschlagt werden. Ein nach § 58 Abs. 4 ThürKO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.(2) Fehlbeträge können nur als einheitliche Fehlbeträge für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Vermögenshaushalt festgestellt werden.(3) Fehlbeträge des Haushaltsjahres 2020 und des Haushaltsjahres 2021 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 spätestens im vierten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen.

§ 22

Haushaltsausgleich

§ 22 Haushaltsausgleich(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 dürfen die Mittel der allgemeinen Rücklage abweichend von Absatz 3 zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn1. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und2. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

§ 23

Deckung von Fehlbeträgen

§ 23 Deckung von Fehlbeträgen(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre, spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Abweichend von Satz 1 kann bei Vorliegen eines rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssicherungskonzepts eine Deckung von Fehlbeträgen auch darüber hinaus, höchstens jedoch bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums, veranschlagt werden. Ein nach § 58 Abs. 4 ThürKO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.(2) Fehlbeträge können nur als einheitliche Fehlbeträge für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Vermögenshaushalt festgestellt werden.(3) Fehlbeträge der Haushaltsjahre 2020 bis 2023 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 spätestens im vierten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen.

§ 20

Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

§ 20 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen(1) Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei Prozent der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,2. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde oder3. sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.(4) Sonderrücklagen dürfen weder für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke noch zum Haushaltsausgleich, noch für die Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden. Soweit sich bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen eine Kostenüberdeckung ergibt, sind die Mehreinnahmen, die nicht zur Abdeckung eines Zuschussbedarfs aus Vorjahren dienen, jeweils einer Sonderrücklage zuzuführen und zur Deckung von Fehlbeträgen aus Gebührenmindereinnahmen der jeweiligen Einrichtung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 sind1. bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebührenanteile für später entstehende Kosten in Sonderrücklagen anzusammeln und2. bei im Vergleich zu den beiden Vorjahren überdurchschnittlich hohen Gewerbesteuereinnahmen im Haushaltsjahr Mittel zum Ausgleich von dadurch zu erwartenden Mehrausgaben bei den Umlagen sowie Mindereinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen in den folgenden Haushaltsjahren in einer Sonderrücklage anzusammeln, soweit in einem dieser folgenden Haushaltsjahre ohne diese Mittel ein Fehlbetrag erwartet wird oder sich ein erwarteter Fehlbetrag erhöht (Finanzausgleichssonderrücklage).Sonderrücklagen für Sondervermögen sind möglich.

§ 36a

Elektronische Kommunikation, automatisierte Verfahren

§ 36a Elektronische Kommunikation, automatisierte Verfahren(1) Werden automatisierte Verfahren für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen eingesetzt, muss sichergestellt sein, dass1. die verwendeten Programme vor ihrer Anwendung von der Gemeinde geprüft und vom Bürgermeister zur Anwendung freigegeben worden sind, eine gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufbewahrte Dokumentation vorhanden ist und die erforderlichen Dienstanweisungen vorliegen,2. die Daten vollständig und richtig ermittelt, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden und die Richtigkeit und Vollständigkeit durch organisatorische und programmierte Kontrollen, beispielsweise durch Prüferfassung, Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen oder Prüfziffern, gewährleistet ist,3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Verantwortung nach Nummer 2 wahrgenommen hat,4. Zugangs- und Zugriffskontrolle gewährleistet sind und in die automatisierte Datenverarbeitung nicht unbefugt eingegriffen werden kann,5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt gelesen, genutzt oder verändert werden können und Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen worden sind,6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen, auch nach Änderung oder Ablösung der eingesetzten Programme, jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind; § 82 Abs. 3 ist zu beachten,7. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und der Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren, bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben und jederzeit für Informations- und Prüfungszwecke innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können,8. Berichtigungen der Daten protokolliert, nachvollziehbar dokumentiert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,9. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind und10. die Aufgabenbereiche Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens sowie Erledigung von Kassengeschäften und die fachliche Sachbearbeitung gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden; die Aufgaben sollen nicht von demselben Beschäftigten wahrgenommen werden.(2) Das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherung und Kontrolle wird durch Dienstanweisung geregelt.(3) Durch Dienstanweisung kann im Rahmen der Verwendung eines den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechenden automatisierten Verfahrens zugelassen werden, dass abweichend von der nach dieser Verordnung bestimmten Schriftform oder Unterschriftsleistung ein elektronisches Dokument mit einer elektronischen Signatur verwendet werden kann. § 86 bleibt davon unberührt.

§ 71

Belege

§ 71 Belege(1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 39, 50 Abs. 2 Nr. 3 und des § 54 tritt an die Stelle der Zahlungsanordnung nach § 38 die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 40 Abs. 2 Satz 2).(2) Soweit Bücher mit Hilfe automatisierter Verfahren nach § 36a geführt werden, können begründende Unterlagen dauerhaft bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist und nicht veränderbar entweder auf geeignete elektronische Speichermedien oder auf Bildträger übernommen werden. Die nicht mehr benötigten Unterlagen dürfen nicht vor Abschluss der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung vernichtet werden, es sei denn, bei der Übernahme nach Satz 1 wurden die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zum Zeitpunkt des Digitalisierungsvorgangs geltenden Fassung eingehalten und das örtliche Rechnungsprüfungsorgan hat zur Vernichtung seine Einwilligung erteilt. Der Nachweis der Einhaltung kann durch Zertifizierung oder Eigenerklärung über die erfolgreich durchgeführte Konformitätsprüfung nach den Bestimmungen der Anlage P - Prüfspezifikation der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) erfolgen. Der Zeitpunkt für die Vernichtung ist in Abstimmung mit dem örtlichen Rechnungsprüfungsorgan festzulegen.(3) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind grundsätzlich nach der sachlichen Buchung zu ordnen. Erfolgt eine Ablage auf andere Weise, muss sichergestellt sein, dass zeitnah darauf zugegriffen werden kann.(4) Bei der Übernahme von Belegen auf Speichermedien oder auf Bildträger muss sichergestellt werden, dass die Belege nach der zeitlichen und sachlichen Buchung ausgewertet werden können und die Wiedergabe und die Daten mit den empfangenen Unterlagen und Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Sie müssen aber für die überörtliche Prüfung unverzüglich einsehbar sein.

Anlage ThürGemHV

Anlage (zu § 48 Abs. 1)Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks und Wechseln sowie von Zahlungen mittels Debitkarten und Kreditkarten1 Entgegennahme von Schecks1.1 Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können.1.2 Der angenommene Scheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nummer des Schecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung der Schecks überwacht wird.1.3 Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Kasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen.1.4 Bevor der Scheck eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben wurde und er den darin angegebenen Bedingungen des Kreditinstituts entspricht und der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind.1.5 Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.2 Entgegennahme von WechselnAls Sicherheitsleistung entgegengenommene Wechsel sind von der Kasse in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu verwahren oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung zu übergeben. Die Kasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit des Wechsels die weiteren Anweisungen der Stelle einzuholen, die die Entgegennahme des Wechsels angeordnet hat. Von der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die Überwachung der Wechsel in anderer Weise gewährleistet ist.3 Entgegennahme von Zahlungen mittels DebitkartenZahlungen mittels Debitkarten können entgegen genommen werden, soweit eine Einlösungsgarantie besteht. Nummer 1.5 gilt entsprechend.4 Entgegennahme von Zahlungen mittels KreditkartenZahlungen mittels Kreditkarten dürfen nur zur Begleichung von Entgelten für kommunale Leistungen angenommen werden.

Eingangsformel ThürGemHV

Auf Grund des § 129 Abs. 2 Satz Nr. 1 - 8 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Inhalt des Haushaltsplans

§ 1 Inhalt des Haushaltsplans(1) Der Vermögenshaushalt umfasst1. auf der Einnahmeseitea) die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,b) Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,c) Entnahmen aus Rücklagen,d) Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,e) Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen, 2. auf der Ausgabenseitea) die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,b) Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,c) Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,d) die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 10

Investitionen

§ 10 Investitionen(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Bauunterlagen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung und die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs sowie der Einrichtung im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen sind1. Angaben über die Kostenbeteiligung Dritter,2. ein Bauzeitplan mit Angaben der voraussichtlichen Jahresraten und3. eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Folgekosten)beizufügen.(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die in Absatz 3 geforderten Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die in Absatz 3 geforderten Unterlagen sind spätestens vor Beginn der Baumaßnahme oder vor dem Eingehen der Verpflichtungen der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.(5) Ausnahmen von Absatz 3 sind ferner bei Baumaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung oder bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.

§ 11

Verfügungsmittel, Deckungsreserve

§ 11 Verfügungsmittel, Deckungsreserve(1) Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe1. Verfügungsmittel,2. Mittel als Deckungsreserveveranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.(2) Eine Deckungsreserve nach Absatz 1 darf nur veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist.

§ 12

Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen

§ 12 Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen(1) Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch1. angemessene Abschreibungen,2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagenzu veranschlagen. Die Ausgabeansätze nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind zugleich im Einzelplan für die allgemeine Finanzwirtschaft zu vereinnahmen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.(2) Die Abschreibungen sind in der Regel aus den Herstellungs- oder den Anschaffungskosten, die Verzinsung aus dem Anlagekapital zu berechnen. Zulässig ist die Berechnung der Abschreibung auch von den Kosten für die Wiederbeschaffung, bezogen auf den Zeitpunkt der Gebührenkalkulation.(3) Bei den Abschreibungen und der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.(4) Für andere nicht kostenrechnende Aufgabenbereiche können die Absätze 1 bis 3 entsprechend angewandt werden.

§ 13

Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

§ 13 Durchlaufende Gelder, fremde MittelIm Haushaltsplan werden nicht veranschlagt1. durchlaufende Gelder,2. Beträge, die aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers vereinnahmt oder verausgabt werden, einschließlich der zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel oder3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, vereinnahmt oder ausgibt.

§ 14

Weitere Bestimmungen für einzelne Einnahmen und Ausgaben

§ 14 Weitere Bestimmungen für einzelne Einnahmen und Ausgaben(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen, die zurückzuzahlen sind, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen; dies gilt bei Rückzahlung geleisteter Ausgaben der vorgenannten Art sinngemäß.(3) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll veranschlagt werden, soweit es für eine Kostenrechnung erforderlich ist.(4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte grundsätzlich nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.(5) Für kostenrechnende Einrichtungen (§ 12 Abs. 1) sind nur die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, die wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzurechnen sind.

§ 15

Erläuterungen

§ 15 Erläuterungen(1) Es sind zu erläutern,1. die größeren Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,2. neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,4. Ausgabeansätze zur Erfüllung von Verträgen, die über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,6. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, beispielsweise Sperrvermerke, Zweckbindungen von Einnahmen.(2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.(3) Die Erläuterungen können auch in einem Beiheft zum Haushaltsplan zusammengestellt werden. Im Haushaltsplan ist dann bei den einzelnen Haushaltsstellen auf das Beiheft zu verweisen.

§ 16

Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets

§ 16 Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts und2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts der Einzelpläne 0 bis 8 können entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 3 durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. Werden alle Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne 0 bis 8 Budgets zugeordnet, können die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 6, § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach Budgets dargestellt werden. Die finanzstatistischen Meldungen sind entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik nach den Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden (Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik) abzugeben.

§ 17

Zweckbindung von Einnahmen

§ 17 Zweckbindung von Einnahmen(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden,1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt oder2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabeansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehreinnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.(3) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend.

§ 18

Deckungsfähigkeit

§ 18 Deckungsfähigkeit(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören.(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich zweckmäßig ist.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfügungsmittel und vermischte Ausgaben.(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.(5) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit muss die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zuführung zum Vermögenshaushalt gewährleistet sein.(6) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 19

Übertragbarkeit

§ 19 Übertragbarkeit(1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.(2) Ausgabeansätze eines Budgets im Verwaltungshaushalt können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabeansätze für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabeansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.

§ 2

Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

§ 2 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen(1) Der Haushaltsplan besteht aus1. dem Gesamtplan,2. den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,3. den Sammelnachweisen,4. dem Stellenplan.(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:1. der Vorbericht,2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 Prozent liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,5. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.

§ 20

Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

§ 20 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen(1) Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei Prozent der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,2. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde oder3. sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.(4) Sonderrücklagen dürfen weder für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke noch zum Haushaltsausgleich, noch für die Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden. Soweit sich bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen eine Kostenüberdeckung ergibt, sind die Mehreinnahmen, die nicht zur Abdeckung eines Zuschussbedarfs aus Vorjahren dienen, jeweils einer Sonderrücklage zuzuführen und zur Deckung von Fehlbeträgen aus Gebührenmindereinnahmen der jeweiligen Einrichtung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 sind bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebührenanteile für später entstehende Kosten in Sonderrücklagen anzusammeln. Sonderrücklagen für Sondervermögen sind möglich.

§ 21

Anlegung von Rücklagen

§ 21 Anlegung von Rücklagen(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Erträge aus Sonderrücklagen sind den jeweiligen kostenrechnenden Einrichtungen oder den Sonderrücklagen zuzuführen. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

§ 22

Haushaltsausgleich

§ 22 Haushaltsausgleich(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.(3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.

§ 23

Deckung von Fehlbeträgen

§ 23 Deckung von Fehlbeträgen(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre, spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Abweichend von Satz 1 kann bei Vorliegen eines rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssicherungskonzepts eine Deckung von Fehlbeträgen auch darüber hinaus, höchstens jedoch bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums, veranschlagt werden. Ein nach § 58 Abs. 4 ThürKO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.(2) Fehlbeträge können nur als einheitliche Fehlbeträge für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Vermögenshaushalt festgestellt werden.

§ 24

Finanzplanung und Investitionsprogramm

§ 24 Finanzplanung und Investitionsprogramm(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen.(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefasst werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Investitionsprogramm entsprechend fortzuschreiben.(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die von dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.

§ 25

Einziehung der Einnahmen

§ 25 Einziehung der EinnahmenDie Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen; ihr Eingang ist zu überwachen.

§ 26

Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben

§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben(1) Die Ausgabemittel sind so zu verwalten, dass sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert.(2) Die Inanspruchnahme der Ausgabemittel einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Ausgabemittel müssen ständig zu erkennen sein.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 27

Ausgaben des Vermögenshaushalts

§ 27 Ausgaben des Vermögenshaushalts(1) Die Ausgabemittel des Vermögenshaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.(2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 10 Abs. 3 und 4 soll bei Hochbauten ein Kostenanschlag nach DIN 276 vorliegen. Bei anderen Baumaßnahmen soll entsprechend verfahren werden.(3) Vor Beginn einer Baumaßnahme nach § 10 Abs. 5 müssen bei Hochbauten mindestens eine Kostenberechnung nach DIN 276 und ein Bauzeitplan vorliegen. Bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.

§ 28

Haushaltswirtschaftliche Sperre

§ 28 Haushaltswirtschaftliche Sperre(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.(2) Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit der Anordnung der haushaltswirtschaftlichen Sperre.

§ 29

Berichtspflicht

§ 29 BerichtspflichtDem Gemeinderat ist unverzüglich zu berichten, wenn1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist,2. sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder3. erkennbar wird, dass sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

§ 3

Vorbericht

§ 3 VorberichtDer Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft, insbesondere ist darzustellen,1. wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln werden,2. inwieweit die im Haushaltsplan vorgesehene Zuführung vom Verwaltungshaushalt dem § 22 Abs. 1 entspricht und wie sie sich voraussichtlich in den folgenden drei Jahren entwickeln wird,3. welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanzielle Auswirkungen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben,4. wie sich die Rücklagen im Haushaltsjahr und in den folgenden drei Jahren entwickeln werden,5. wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,6. wie sich die Wirtschaftslage der Eigenbetriebe und der Eigengesellschaften und der übrigen Sondervermögen in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt hat und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln wird; entsprechendes gilt hinsichtlich der Finanzlage der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen,7. jeweils in einer Übersicht, wie sich im Falle einer Haushaltskonsolidierunga) die umgesetzten Maßnahmen im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum undb) die noch nicht umgesetzten Maßnahmen im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich auswirken.

§ 30

Vorschüsse, Verwahrgelder

§ 30 Vorschüsse, Verwahrgelder(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf als Vorschuss nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.(2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

§ 31

Vergabe von Aufträgen

§ 31 Vergabe von Aufträgen(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder die Überlassung der Nutzung von Gemeindevermögen.(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Vergabeverordnung (VgV) und die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Richtlinien des Landes anzuwenden.

§ 32

Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 32 Stundung, Niederschlagung und Erlass(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend. Abweichend davon gilt für gestundete Ansprüche aus der Kreisumlage nach § 25 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ein Zinssatz von einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuzüglich 0,1 Prozentpunkte für jeden vollen Monat.(2) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist (§ 52 Satz 1), eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen. Im Übrigen hat sie Stundungen der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kasse darf unbeschadet des § 42 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.

§ 33

Kleinbeträge

§ 33 KleinbeträgeDie Gemeinde kann davon absehen:1. Ansprüche von weniger als 10 Euro festzusetzen; mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Fall der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden,2. Ansprüche von weniger als 50 Euro zu vollstrecken oder3. bei Ansprüchen von weniger als 500 Euro weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.Dies gilt nicht, wenn die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.

§ 34

Nachtragshaushaltsplan

§ 34 Nachtragshaushaltsplan(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten.(2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ist zu ergänzen.

§ 35

Haushaltssatzung für zwei Jahre

§ 35 Haushaltssatzung für zwei Jahre(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.(2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen.(3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 36

Abweichendes Wirtschaftsjahr

§ 36 Abweichendes Wirtschaftsjahr(1) Für Unternehmen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, und für öffentliche Einrichtungen kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes es erfordert.(2) Im Fall des Absatzes 1 ist für die Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für diesen gelten die Bestimmungen über den Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist vom Gemeinderat zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan beizufügen.(3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach Absatz 2 abgesehen werden. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe sind im Fall des Absatzes 1 im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.(4) Vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung können die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ausgaben geleistet werden.

§ 36a

Elektronische Kommunikation, automatisierte Verfahren

§ 36a Elektronische Kommunikation, automatisierte Verfahren(1) Werden automatisierte Verfahren für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen eingesetzt, muss sichergestellt sein, dass1. die verwendeten Programme vor ihrer Anwendung von der Gemeinde geprüft und vom Bürgermeister zur Anwendung freigegeben worden sind, eine gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufbewahrte Dokumentation vorhanden ist und die erforderlichen Dienstanweisungen vorliegen,2. die Daten vollständig und richtig ermittelt, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden und die Richtigkeit und Vollständigkeit durch organisatorische und programmierte Kontrollen, beispielsweise durch Prüferfassung, Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen oder Prüfziffern, gewährleistet ist,3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer wann welche Verantwortung nach Nummer 2 wahrgenommen hat,4. Zugangs- und Zugriffskontrolle gewährleistet sind und in die automatisierte Datenverarbeitung nicht unbefugt eingegriffen werden kann,5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt gelesen, genutzt oder verändert werden können und Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen worden sind,6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen, auch nach Änderung oder Ablösung der eingesetzten Programme, jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind; § 82 Abs. 3 ist zu beachten,7. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und der Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren, bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben und jederzeit für Informations- und Prüfungszwecke innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können,8. Berichtigungen der Daten protokolliert, nachvollziehbar dokumentiert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,9. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind und10. die Aufgabenbereiche Automatisierung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens sowie Erledigung von Kassengeschäften und die fachliche Sachbearbeitung gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden; die Aufgaben sollen nicht von demselben Beschäftigten wahrgenommen werden.(2) Das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherung und Kontrolle wird durch Dienstanweisung geregelt.(3) Durch Dienstanweisung kann im Rahmen der Verwendung des automatisierten Verfahrens nach Absatz 1 zugelassen werden, dass die nach dieser Verordnung bestimmte Schriftform oder Unterschriftsleistung durch ein elektronisches Dokument, das mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen ist, ersetzt wird. § 86 ThürGemHV bleibt davon unberührt.

§ 37

Kassenanordnungen

§ 37 Kassenanordnungen(1) Schriftliche oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Wege übermittelte Anordnungen (Kassenanordnungen) sind zu erteilen, wenn1. Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten und die damit verbundenen Buchungen vorzunehmen sind (Zahlungsanordnung: Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung),2. Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung) oder3. Gegenstände zur Verwahrung anzunehmen oder verwahrte Gegenstände auszuliefern und die damit verbundenen Buchungen vorzunehmen sind (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung).(2) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis), wird durch Dienstanweisung geregelt; Form und Umfang der Befugnis ist dabei mitzubestimmen. Die Namen und Unterschriften der Bediensteten, Form und Umfang der Anordnungsbefugnis sowie deren Wegfall sind außerdem der Kasse schriftlich mitzuteilen. Wer nach § 40 die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen.(3) Bedienstete der Kasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen, ausgenommen bei den in § 42 Abs. 2 genannten Aufgaben.

§ 38

Zahlungsanordnung

§ 38 Zahlungsanordnung(1) Die Zahlungsanordnung muss enthalten:1. die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch der Zahlstelle, die die Einzahlung annehmen oder die Auszahlung leisten soll,2. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag in Ziffern, bei Beträgen von 500 Euro und mehr und, soweit die Zahlungsanordnung manuell erstellt wird, grundsätzlich auch in Buchstaben,3. den Grund der Zahlung,4. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,5. den Fälligkeitstag,6. die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,7. die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 40 Abs. 1,8. das Datum der Anordnung und9. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.Ist die Feststellung nach Satz 1 Nr. 7 nicht mit der Zahlungsanordnung verbunden, ist in der Zahlungsanordnung zu bestätigen, dass sie vorliegt.(2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.(3) Zahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist in der Zahlungsanordnung zu bestätigen.

§ 39

Allgemeine Zahlungsanordnung

§ 39 Allgemeine Zahlungsanordnung(1) Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6, 8 und 9 beschränken. Sie ist zulässig für1. Einzahlungen, die dem Grund nach häufig anfallen, auch wenn der Zahlungspflichtige oder der Betrag vorher nicht feststehen,2. regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber der Betrag für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,3. geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist oder4. Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die regelmäßig wiederkehrend bei der Erledigung der Aufgaben der Kasse anfallen.(2) Durch Dienstanweisung kann für Einzahlungen und Auszahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erfolgen, eine allgemeine Zahlungsanordnung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen über die anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge erhält.

§ 4

Gesamtplan

§ 4 GesamtplanDer Gesamtplan enthält1. eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Einzelpläne, getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt und den Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne im Vermögenshaushalt,2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),4. eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit und5. eine Finanzierungsübersicht.

§ 40

Sachliche und rechnerische Feststellung

§ 40 Sachliche und rechnerische Feststellung(1) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). Die Feststellung nach Satz 2 wird beim Einsatz automatisierter Verfahren grundsätzlich über das IT-Verfahren abgebildet. Sind die Verantwortlichen nicht diejenigen, die die Daten in das Verfahren eingeben, ist deren Verantwortung auf den Belegen nachvollziehbar zu dokumentieren. Das gilt auch, soweit Zahlungen im Ausnahmefall manuell angeordnet werden müssen. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung.(2) Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Zahlungsanordnung im Sinne des § 38, ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.(3) Die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form wird durch Dienstanweisung geregelt. Bediensteten der Kasse darf die Befugnis, abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 2 und 3, nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 41

(weggefallen)

§ 41 (weggefallen)

§ 42

Aufgaben der Kasse

§ 42 Aufgaben der Kasse(1) Zu den Kassengeschäften gehören1. die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,2. die Verwaltung der Kassenmittel,3. die Verwahrung von Wertgegenständen und4. die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.(2) Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Einleitung der Vollstreckung, die Festsetzung, die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten sowie Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. Bei der Übertragung ist die personelle Trennung von Aufgaben der Festsetzung sicherzustellen.(3) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.(4) Mit der Festsetzung, der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Bedienstete der Kasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

§ 43

Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse

§ 43 Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse(1) Die Kasse ist so einzurichten, dass1. sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,2. für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,3. Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und4. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände sowie die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.(2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden.(3) Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge, Einzugsermächtigungen und Schecks sind von zwei Bediensteten zu unterzeichnen.(4) Sendungen, die an die Kasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle eingehen, sind unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.

§ 44

Zahlstellen

§ 44 ZahlstellenZur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 42 Abs. 2 und 3 übertragen werden. § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.

§ 45

Handvorschüsse und Einnahmekassen

§ 45 Handvorschüsse und Einnahmekassen(1) Zur Leistung geringfügiger Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto der Kommune gewährt werden. Wenn kein kürzerer Zeitraum bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse vierteljährlich, für Dezember spätestens zum Jahresabschluss, abzurechnen. Die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse werden durch Dienstanweisung geregelt.(2) Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einnahmekassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.(3) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten als Teilen der Kasse (Kassenautomaten) angenommen werden, ist in der Regel täglich abzurechnen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 46

Weitere Kassengeschäfte

§ 46 Weitere Kassengeschäfte(1) Die Kasse soll die Aufgaben der Sonderkassen miterledigen.(2) Die Kasse darf Aufgaben nach § 42 Abs. 1 und 2 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch Dienstanweisung angeordnet ist. Eine solche Anordnung ist nur zulässig, wenn sie im Interesse der Gebietskörperschaft liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Kasse mitgeprüft werden können.(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 47

Allgemeines

§ 47 Allgemeines(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.(2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Kasse oder der Zahlstelle und nur von den damit beauftragten Bediensteten angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von dazu besonders ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgehändigt werden.(3) Die Kasse darf einem Bediensteten der Gebietskörperschaft keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Bediensteten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.

§ 48

Schecks, Wechsel, Debitkarten und Kreditkarten

§ 48 Schecks, Wechsel, Debitkarten und Kreditkarten(1) Für die Entgegennahme von Schecks und Wechseln und für die Führung eines Schecküberwachungsbuches und eines Wechselüberwachungsbuches gelten die Bestimmungen der Anlage.(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden und sind als Wertgegenstände zu behandeln. Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel sowie mittels Debitkarten geleistet werden.(3) Der Einsatz und die Nutzung von Zahlungsdiensten, wie beispielsweise Paypal oder Kreditkarten, sind möglich und durch Dienstanweisung zu regeln.

§ 49

Erfordernis der Kassenanordnung

§ 49 Erfordernis der Kassenanordnung(1) Die Kasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung (Kassenanordnung) die in § 37 Abs. 1 genannten Kassengeschäfte erledigen.(2) Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlass geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält.

§ 5

Einzelpläne

§ 5 Einzelpläne(1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.(2) Innerhalb der Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem von dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangegangenen Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.

§ 50

Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung

§ 50 Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung(1) Ist für die Kasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.(2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden:1. Kassenmittel, die die Kasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,2. Einzahlungen, die irrtümlich bei der Kasse eingezahlt und nach Absatz 3 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden oder3. Einzahlungen, die die Kasse nach § 42 Abs. 2 selbst festsetzt.(3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden:1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden oder2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.

§ 51

Einzahlungsquittung

§ 51 Einzahlungsquittung(1) Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Davon ausgenommen sind Einzahlungen, die den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen, geldwerte Drucksachen oder andere durch Dienstanweisung bestimmte geringwertige Waren oder Dienstleistungen darstellen. Über sonstige Einzahlungen hat die Kasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben.(2) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk „Eingang vorbehalten“ zu enthalten.(3) Die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung wird durch Dienstanweisung geregelt. Die Regelung muss den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen. Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung ermächtigten Bediensteten sind durch Aushang bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, in welchen Fällen vereinfachte Quittungen erteilt werden.

§ 52

Verfahren bei zwangsweiser Einziehung

§ 52 Verfahren bei zwangsweiser EinziehungGehen Einnahmen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass1. die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird oder2. eine Stundung, eine Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt.In diesen Fällen hat sie unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.

§ 53

Auszahlungen

§ 53 Auszahlungen(1) Die Kasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen eigene Forderungen aufrechnen.(2) Auszahlungen für Rechnungen einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.

§ 54

Lastschrifteinzugsverkehr

§ 54 LastschrifteinzugsverkehrDie Kasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Kasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverkehr). Eine solche Anweisung darf der Kasse nur erteilt werden, wenn1. zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Kasse abrechnet,2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und3. gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Kasse wieder gutschreibt, wenn in angemessener Frist der Abbuchung widersprochen wird.

§ 55

Auszahlungsnachweise

§ 55 Auszahlungsnachweise(1) Die Kasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Der Kassenverwalter kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist die Auszahlung durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen.(2) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung oder auf der begründenden Unterlage durch die Kasse zu bescheinigen oder innerhalb des automatisierten Verfahrens zu dokumentieren, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist. Falls eine Auszahlungsanordnung nicht vorgeschrieben oder nach § 39 allgemein erteilt worden ist, kann die Bescheinigung mit der sachlichen und rechnerischen Feststellung elektronisch nach § 36a Abs. 1 erfolgen. Statt dieser Bescheinigung der Kasse kann auch eine Bescheinigung des Kreditinstituts über die Zahlung mit dem Beleg verbunden werden.

§ 56

Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

§ 56 Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung(1) Wird der Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass1. Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn nicht die Beträge vorher zum Soll gestellt wurden,2. die Zahlungsanordnungen an die beauftragte Stelle nicht unbefugt geändert werden können,3. die beauftragte Stellea) mindestens monatlich mit der Kasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist,b) die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Kasse als Belege überlässt oder ihr schriftlich bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der beauftragten Stelle nach § 71 Abs. 2 und § 82 geordnet und aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden,c) Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,d) im Falle eines Verschuldens für alle Schäden eintritt und 4. den für die Kasse zuständigen Prüfungsorganen Gelegenheit gegeben wird, die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen.(2) Die beauftragte Stelle muss ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Zeitbuch führen. Die Kasse hat die von der beauftragten Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Zeitbücher zu übernehmen und an dem Tag zu buchen, an dem die beauftragte Stelle mit der Kasse abrechnet.

§ 57

Verwaltung der Kassenmittel

§ 57 Verwaltung der Kassenmittel(1) Die Kasse hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind. Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind. Die Bewirtschaftung des Kassenbestands wird durch Dienstanweisung geregelt.(2) Die anordnenden Stellen haben die Kasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist.(3) Der Kassenbestand wird erforderlichenfalls aus Mitteln der allgemeinen Rücklage oder durch Kassenkredite verstärkt. Sobald eine Verstärkung des Kassenbestands erforderlich wird, hat der Kassenverwalter dem hierfür zuständigen Vorgesetzten so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass er für eine fristgemäße Bereitstellung der Mittel sorgen kann. Der Kassenverwalter hat darauf hinzuwirken, dass die Verstärkung des Kassenbestands bald abgewickelt werden kann.

§ 58

Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

§ 58 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln(1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.(2) Die Kasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.

§ 59

Verwahrung von Wertgegenständen

§ 59 Verwahrung von Wertgegenständen(1) Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, sind von der Kasse zu verwahren. Das Gleiche gilt für Kostenmarken, andere Wertzeichen, mit Ausnahme von Postwertzeichen, und für geldwerte Drucksachen, die nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ohne Quittung abgegeben werden. Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden.(2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 47 Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.(3) Verwahrt die Kasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz wahrzunehmen.(4) Durch Dienstanweisung kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung und Buchführung beauftragt werden.

§ 6

Stellenplan

§ 6 Stellenplan(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art und Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Arbeitnehmerstellen können abweichend von Satz 1 anstelle nach Entgeltgruppen auch nach Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesen werden; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Stellen von Beamten und Arbeitnehmern bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind gesondert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Absatz 5 bleibt unberührt.(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend „kw“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen „ku“, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden.(4) Die Stellen für Beamte dürfen innerhalb derselben Laufbahn nur mit Beamten aus Stellen gleicher Art oder niedrigerer Besoldungsgruppe besetzt werden. Stellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes dürfen mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese die nach dem Laufbahnrecht vorgeschriebene Bewährungszeit oder Einführungszeit ableisten und die für die Stelle vorgesehene Tätigkeit ausüben.(5) Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Arbeitnehmerstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen1. freie Beamtenstellen vorübergehend mit nichtbeamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe oder2. frei gewordene Stellen für Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppebesetzt werden.

§ 60

Verwahrung von anderen Gegenständen

§ 60 Verwahrung von anderen GegenständenAndere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 42 Abs. 3 und § 59 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 61

Grundsätze für die Buchführung

§ 61 Grundsätze für die Buchführung(1) Die Buchführung muss ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich sein.(2) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.

§ 62

Form und Sicherung der Bücher

§ 62 Form und Sicherung der Bücher(1) Die Bücher können mit Hilfe automatisierter Verfahren nach § 36a oder in visuell lesbarer Form geführt werden. Durch Dienstanweisung werden die Form der Buchführung und die Sicherung des Buchungsverfahrens geregelt. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung zu schützen.(2) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.

§ 63

Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

§ 63 Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen VerwaltungWird die Buchführung der Einzahlungen und Auszahlungen ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass1. die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,2. die für die Kasse zuständigen Prüfungsorgane sich von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissern können und3. der Kasse rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 72) und der Jahresabschluss (§ 74) übermittelt werden.Im Übrigen gilt § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c und d sowie Nr. 4 entsprechend.

§ 64

Zeitliche und sachliche Buchung

§ 64 Zeitliche und sachliche BuchungDie Einzahlungen und Auszahlungen sind in zeitlicher Reihenfolge im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Sachbuch zu buchen.

§ 65

Zeitbuch

§ 65 Zeitbuch(1) Im Zeitbuch sind die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefasst zu buchen. Die Buchung umfasst mindestens1. die laufende Nummer,2. den Buchungstag,3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt und4. den Betrag.Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden.(2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse mindestens monatlich in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.(3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge aufgrund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefasst gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.

§ 66

Buchungstag

§ 66 Buchungstag(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen bei1. unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht,2. Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel,3. Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Kasse bekannt wird, und4. den außerhalb der Kassenräume angenommenen Einzahlungen am Tag, an dem die mit der Annahme beauftragte Stelle mit der Kasse abrechnet.(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen bei1. unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks oder im Lastschrifteinzugsverkehr am Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält,2. Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung von Bargeld oder der Übergabe von Schecks und3. Aufrechnungen am Tag, an dem die Einzahlungsbuchung vorgenommen wird.Hat die Kasse nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassen-Ist-Bestand ermittelt und werden Zahlungsausgangsdateien automatisch nur im Zusammenhang mit der Erstellung des Tagesabschlusses erzeugt, kann die Auszahlung zum Tag des erstellten Tagesabschlusses ausgewiesen werden.(3) Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen sind am gleichen Tag zu buchen.(4) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt.(5) Der Buchungstag kann von dem Tag abweichen, an dem die Zahlung nach den öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften als bewirkt gilt.

§ 67

Sachbuch

§ 67 Sachbuch(1) Das Sachbuch ist so einzurichten, dass aus ihm der kassenmäßige Abschluss und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in1. das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt und2. das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschussbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch); das Vorschussbuch und das Verwahrbuch können zusammengefasst werden.(2) Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einzahlungen und die Auszahlungen nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen. Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen wird durch Dienstanweisung bestimmt, soweit das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium keine verbindlichen Muster bekanntgegeben hat.(3) Die sachliche Buchung umfasst mindestens1. den zur Sollstellung angeordneten Betrag,2. die Einzahlung oder Auszahlung,3. den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,4. einen Hinweis, der die Verbindung mit der zeitlichen Buchung herstellt und5. die Belegnummer.

§ 68

Buchungen im Sachbuch

§ 68 Buchungen im SachbuchDie Einzahlungen und Auszahlungen sind aufgrund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung im automatisierten Verfahren nach § 36a Abs. 1 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.

§ 69

Weitere Bücher

§ 69 Weitere Bücher(1) Zum Nachweis des Bestands und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Kasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch automatisierte Verfahren der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können.(2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlussbuch zu führen.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden.(4) Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

§ 7

Allgemeine Grundsätze

§ 7 Allgemeine Grundsätze(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Im Verwaltungshaushalt dürfen geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefasst, Verfügungsmittel und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen getrennt zu veranschlagen.(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 70

Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen

§ 70 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen(1) Die Rückzahlung zuviel eingegangener Beträge ist von den Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltseinnahmerest besteht. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Auszahlungen zu behandeln.(2) Die Rückzahlung zuviel ausgezahlter Beträge ist von den Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltsausgaberest besteht. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Einzahlungen zu behandeln.(3) Für Abgaben, abgabeähnliche Entgelte, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen ist § 14 Abs. 2 auch bei der Buchung anzuwenden.(4) Zweckgebundene Einnahmen, die nicht im Haushaltsjahr verwendet werden, können in den Büchern für das Haushaltsjahr abgesetzt und in das folgende Jahr übertragen werden.

§ 71

Belege

§ 71 Belege(1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 39, 50 Abs. 2 Nr. 3 und des § 54 tritt an die Stelle der Zahlungsanordnung nach § 38 die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 40 Abs. 2 Satz 2).(2) Soweit Bücher mit Hilfe automatisierter Verfahren nach § 36a geführt werden, können begründende Unterlagen dauerhaft bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist und nicht veränderbar entweder auf geeignete elektronische Speichermedien oder auf Bildträger übernommen werden. Die nicht mehr benötigten Unterlagen dürfen nicht vor Abschluss der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung vernichtet werden. Der Zeitpunkt für die Vernichtung ist in Abstimmung mit dem örtlichen Rechnungsprüfungsorgan festzulegen.(3) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind grundsätzlich nach der sachlichen Buchung zu ordnen. Erfolgt eine Ablage auf andere Weise, muss sichergestellt sein, dass zeitnah darauf zugegriffen werden kann.(4) Bei der Übernahme von Belegen auf Speichermedien oder auf Bildträger muss sichergestellt werden, dass die Belege nach der zeitlichen und sachlichen Buchung ausgewertet werden können und die Wiedergabe und die Daten mit den empfangenen Unterlagen und Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Sie müssen aber für die überörtliche Prüfung unverzüglich einsehbar sein.

§ 72

Tagesabschluss

§ 72 Tagesabschluss(1) Die Kasse hat1. an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, die sich auf den Kassenbestand auswirken, am Schluss des Buchungstages (§ 66) oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassen-Ist-Bestand,2. für jeden Buchungstag (§ 66) unmittelbar nach Abschluss der Zeitbuchung oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassen-Soll-Bestandzu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Bediensteten und vom Kassenverwalter oder einem von ihm Beauftragten zu unterschreiben. Differenzen zwischen Kassen-Soll-Bestand und Kassen-Ist-Bestand sind im Tagesabschlussbuch zu dokumentieren. Erfolgt die Kontogegenbuchführung automatisiert nach § 69 Abs. 1 Satz 2, darf beim Tagesabschluss der Bestand der Bankkonten als Ist-Bestand übernommen werden.(2) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann durch Dienstanweisung zugelassen werden, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird.(3) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes und des Kassen-Soll-Bestandes ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Der Kassenverwalter hat seinem Vorgesetzten in erheblichen Fällen von dem Fehlbetrag unverzüglich Kenntnis zu geben. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuss zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung der Jahresrechnung, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, im Verwaltungshaushalt als Ausgabe zu buchen. Ein Kassenüberschuss ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, im Verwaltungshaushalt zu vereinnahmen.

§ 73

§ 73 (weggefallen)

§ 74

Jahresabschluss

§ 74 Jahresabschluss(1) Das Zeitbuch und das Sachbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen vorgenommen werden.(2) Der buchmäßige Kassenbestand, die Kassenreste und die Haushaltsreste sowie ein Fehlbetrag sind nach der für die Zeit- und Sachbuchung vorgeschriebenen Ordnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen. Unerledigte Vorschüsse und Verwahrgelder sind einzeln unter gegenseitiger Verweisung in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übertragen.

§ 75

Bestandsverzeichnisse

§ 75 Bestandsverzeichnisse(1) Die Gemeinden haben über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihnen zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit1. sich der Bestand aus Anlagenachweisen ergibt,2. es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 800 Euro ohne Umsatzsteuer betragen haben,3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.(3) Ein elektronisches Führen der Bestandsverzeichnisse ist möglich.

§ 76

Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen

§ 76 Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen(1) Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag, nachgewiesen werden.(2) Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. In die Anlagenachweise sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefasst nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.(3) Absatz 2 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.(4) Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte können Anlagenachweise geführt werden. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 77

Bestandteile der Jahresrechnung

§ 77 Bestandteile der Jahresrechnung(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen:1. eine Vermögensübersicht,2. eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,3. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,4. ein Verzeichnis der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,5. ein den Belangen des Datenschutzes entsprechendes Verzeichnis der über den in § 80 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus gestundeten Beträge und6. ein Erläuterungsbericht.(3) Die Bestände und die Veränderungen des Vermögens sowie der Schulden und Rücklagen können in der Jahresrechnung nachgewiesen werden. Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 78

Kassenmäßiger Abschluss

§ 78 Kassenmäßiger AbschlussDer kassenmäßige Abschluss enthält1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,2. die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag und3. die Kasseneinnahme- und die Kassenausgaberesteinsgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben auszuweisen.

§ 79

Haushaltsrechnung

§ 79 Haushaltsrechnung(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 78 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze gegenüberzustellen. Die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben sind nachzuweisen.(2) In der Haushaltsrechnung ist ferner bei den einzelnen Haushaltsstellen festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Haushaltseinnahmereste dürfen nur für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr gesichert ist.(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste und Abgänge auf Haushaltsreste und Kassenreste gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

§ 8

Sammelnachweise

§ 8 Sammelnachweise(1) Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefasst oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.(2) Sammelnachweise sind spätestens vor Erstellung der Jahresrechnung aufzulösen.

§ 80

Rechnungsabgrenzung

§ 80 Rechnungsabgrenzung(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus nicht länger als drei Jahre, bei Beiträgen nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung und Erschließungsbeiträgen nach § 127 des Baugesetzbuchs (BauGB) nicht länger als bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahrs gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden.(2) Beträge, die im Haushaltsjahr eingehen oder zu zahlen sind, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden sowie die Personalausgaben nach § 14 Abs. 4 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.

§ 81

Anlagen zur Jahresrechnung

§ 81 Anlagen zur Jahresrechnung(1) Aus der Vermögensübersicht muss der Stand des Vermögens nach § 76 Abs. 1 und 2 zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach § 76 Abs. 2 auch nach Aufgabenbereichen, ersichtlich sein.(2) Aus der Übersicht über die Schulden und Rücklagen muss der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, bei den Schulden gegliedert nach Gläubigern.(3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Nr. 2 und 3 sinngemäß.(4) Im Erläuterungsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Erläuterungsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

§ 82

Aufbewahrung der Jahresrechnung, Bücher und Belege, Aufbewahrungsfristen

§ 82 Aufbewahrung der Jahresrechnung, Bücher und Belege, Aufbewahrungsfristen(1) Die Bücher und Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. Begründende Unterlagen sind dann zu den Belegen zu nehmen, wenn sie nicht bei den anordnenden Stellen aufbewahrt werden.(2) Die Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren, bei Verwendung automatisierter Verfahren auch in ausgedruckter Form. Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege fünf Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Aufstellung der Jahresrechnung folgenden Haushaltsjahres und enden frühestens sechs Monate nach der Beschlussfassung über die Entlastung. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Einzelblätter der Jahresrechnung und ihrer Bestandteile sind unlösbar miteinander zu verbinden.(3) Werden Bücher in visuell lesbarer Form geführt, können diese und die Belege nach Abschluss der örtlichen Prüfung auf elektronischen Speichermedien oder auf Bildträgern unter Beachtung der Fristen nach Absatz 2 aufbewahrt werden.

§ 83

Allgemeines

§ 83 AllgemeinesDie Bestimmungen des Achten bis Dreizehnten sowie des Siebzehnten Abschnitts gelten für Sonderkassen entsprechend, soweit in den §§ 84 und 85 oder in anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sind Sonderkassen mit einer Kasse verbunden, so kann ein gemeinsames Zeitbuch für die Kasse und die Sonderkasse geführt werden. § 82 ist anzuwenden.

§ 84

Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung

§ 84 Sonderregelung bei kaufmännischer BuchführungBei Anwendung der kaufmännischen Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung gelten die §§ 67, 68, 70 und 74 nicht. Der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung können einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereiches übertragen werden. Einzahlungen können ohne Zahlungsanordnung nach § 39 angenommen werden; bei Zahlungsanordnungen nach § 38 können die Buchungsstellen und das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) im Rahmen der Buchführung bezeichnet werden.

§ 85

Sonderregelung für Unternehmen

§ 85 Sonderregelung für UnternehmenDurch Dienstanweisung kann Unternehmen mit Sonderrechnung gestattet werden, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. Ansprüche dürfen dadurch nicht gefährdet werden. Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.

§ 86

Schriftform

§ 86 SchriftformAllgemeine Regelungen (Dienstanweisung) nach dieser Verordnung bedürfen der Schriftform.

§ 87

Begriffsbestimmungen

§ 87 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind:1. Abschlussbuchungen:die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen,2. Anlagekapital:das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen),3. Anlagevermögen:die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im Einzelnen sind das:a) Grundstücke,b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,c) dingliche Rechte,d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden,e) Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden,f) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen undg) das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital, 4. außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen, für die keine Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehen ist oder Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind,5. Auszahlungen:die aus der Kasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 37 Buchst. c),6. Bargeld:Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind,7. Baumaßnahmen:Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient,7a. Belegnummer:Die Nummer des sachlichen Nachweises; sie muss den Vorgang unverwechselbar bezeichnen, das heißt, sie muss im Haushaltsjahr einmalig sein,8. Deckungsreserve:Mittel zur Vermeidung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts,9. Durchlaufende Gelder:Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden,10. Einzahlungen:die bei der Kasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 37 Buchst. c),10a. Elektronische Signaturen:Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44):a) elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,b) fortgeschrittene elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,c) qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 11. Erlass:Verzicht auf einen Anspruch,12. Fehlbetrag:der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen,13. Fremde Mittel:die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge,14. Geldanlagen:der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestands oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln,15. Haushaltsreste:Einnahme- und Ausgabeansätze und nicht verwendete zweckgebundene Mehreinnahmen (§ 17 Abs. 1 Satz 3), die in das folgende Jahr übertragen werden,16. Haushaltsvermerke:einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (beispielsweise Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke),17. Innere Darlehen:die vorübergehende Inanspruchnahme von Sonderrücklagen als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt,18. Investitionen:Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens,19. Investitionsförderungsmaßnahmen:Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen von Sondervermögen mit Sonderrechnung,20. Ist-Ausgaben:die Ausgaben der Kasse,21. Ist-Einnahmen:die Einnahmen der Kasse,22. Kassenmittel:die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 36 und die dem unbaren Zahlungsverkehr dienenden Bestände,23. Kassenreste:die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder um die die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind,24. Kredite:das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,25. Niederschlagung:die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,26. Schulden:Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten,27. Soll-Ausgaben:die bis zum Abschlusstag zu leistenden und aufgrund von Auszahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben,28. Soll-Einnahmen:die bis zum Abschlusstag fälligen oder über diesen Zeitpunkt hinaus nicht länger als drei Jahre, bei Beiträgen nach § 7 ThürKAG und Erschließungsbeiträgen nach § 127 BauGB nicht länger als ein Jahr gestundeten, aufgrund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die niedergeschlagenen und erlassenen Beträge,28a. Sonderkassen:Sonderkassen kommen für den Bereich des Finanzwesens einer Gemeinde in Betracht, für die eine besondere Wirtschaftsführung und Rechnungslegung (Sonderrechnung) vorgesehen ist,28b. Speichermedien:elektronische oder optische Medien (Speicherplatten, Mikrofiche, revisionssichere elektronische Archivsysteme), die zur Aufbewahrung der Bücher und Belege nur dann geeignet sind, wenn für die Dauer der Aufbewahrungsfristen die nicht veränderbare Speicherung und die erforderliche Lesbarkeit der Daten sichergestellt ist,29. Tilgung von Krediten:a) ordentliche Tilgung:die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,b) außerordentliche Tilgung:die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung, 30. Überplanmäßige Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen, die die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltseinnahmereste übersteigen oder Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen,31. Überschuss:der Betrag, um den, unter Berücksichtigung der Haushaltsreste, die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen,32. Umschuldung:die Ablösung von Krediten durch andere Kredite,33. Verfügungsmittel:Beträge, die den gesetzlichen Vertretern für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,33a. visuell lesbare Form:auf Papier, in gebundener, gehefteter Loseblatt- oder Karteiform lesbarer Form,34. Vorjahr:das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr,35. Vorschüsse und Verwahrgelder:die in § 30 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder,36. Zahlungsmittel:Bargeld, Schecks, in den Fällen des § 85 Satz 1 auch Wechsel, sowie Zahlungen mit Geldkarte, Debitkarte, Kreditkarte oder anderen Zahlungsdiensten,a) Geldkarte:Kartensysteme, bei denen der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben ermöglicht,b) Debitkarte:Kartensysteme, die dem Kontoinhaber die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung eröffnet, wobei das Konto des Karteninhabers belastet wird, in Form eines auf einer Karte der Banken oder Sparkassen installierten Mikrochips oder Magnetstreifens,c) Kreditkarte:Kartensysteme der Kreditkartenunternehmen, die Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglichen, bei denen der verfügte Wert erst verzögert mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird, in Form eines auf einer Karte des Kreditkartenunternehmens installierten Magnetstreifens, 37. Zahlungsverkehr:a) Unbare Zahlungen:die, auch mittels Debitkarten, Kreditkarten oder anderen Zahlungsvorgängen, bewirkten Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Kasse oder Sonderkasse, bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Zahlungsdienstleister, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks sowie in den Fällen des § 85 Satz 1 auch von Wechseln,b) Barzahlungen:die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks sowie in den Fällen des § 85 Satz 1 auch von Wechseln,c) Verrechnungen:Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestandes verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).

§ 88

Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens

§ 88 Erstmalige Erfassung des vorhandenen AnlagevermögensDie im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Anlagenachweise (§ 76) vorhandenen Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen sind mit einem nach Erfahrungs- oder Durchschnittssätzen ermittelten Wert anzusetzen; § 12 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 89

Geltungsbereich

§ 89 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Gemeinden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ThürKO), Landkreise (§ 86 Abs. 1 Satz 1 ThürKO), Verwaltungsgemeinschalten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO) und unbeschadet der Regelung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für Zweckverbände (ThürKGG) in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG).

§ 9

Verpflichtungsermächtigungen

§ 9 VerpflichtungsermächtigungenDie Verpflichtungsermächtigungen sind nur im Vermögenshaushalt zulässig und bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.

§ 90

Gleichstellungsbestimmung

§ 90 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 91

Inkrafttreten

§ 91 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. April 2014 (GVBl. S. 150), außer Kraft.

Anlage 1

Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks und Wechseln sowie von Zahlungen mittels ...

Anlage 1(zu § 48 Abs. 1)Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks und Wechseln sowie von Zahlungen mittels Debitkarten und Kreditkarten 1 Entgegennahme von Schecks 1.1 Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können. 1.2 Der angenommene Scheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nummer des Schecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung der Schecks überwacht wird. 1.3 Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Kasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen. 1.4 Bevor der Scheck eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben wurde und er den darin angegebenen Bedingungen des Kreditinstituts entspricht und der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind. 1.5 Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden. 2 Entgegennahme von Wechseln Als Sicherheitsleistung entgegengenommene Wechsel sind von der Kasse in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu verwahren oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung zu übergeben. Die Kasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit des Wechsels die weiteren Anweisungen der Stelle einzuholen, die die Entgegennahme des Wechsels angeordnet hat. Von der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die Überwachung der Wechsel in anderer Weise gewährleistet ist. 3 Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarten Zahlungen mittels Debitkarten können entgegen genommen werden, soweit eine Einlösungsgarantie besteht. Nummer 1.5 gilt entsprechend. 4 Entgegennahme von Zahlungen mittels Kreditkarten Zahlungen mittels Kreditkarten dürfen nur zur Begleichung von Entgelten für kommunale Leistungen angenommen werden.

§ 12

Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen

§ 12 Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen(1) Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch 1. angemessene Abschreibungen,2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen zu veranschlagen. Die Ausgabenansätze nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind zugleich im Einzelplan für die allgemeine Finanzwirtschaft zu vereinnahmen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden. (2) Die Abschreibungen sind in der Regel aus den Herstellungs- oder den Anschaffungskosten, die Verzinsung aus dem Anlagekapital zu berechnen. Zulässig ist die Berechnung der Abschreibung auch von den Kosten für die Wiederbeschaffung, bezogen auf den Zeitpunkt der Gebührenkalkulation. (3) Bei den Abschreibungen und der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. (4) Für andere nicht kostenrechnende Aufgabenbereiche können die Absätze 1 bis 3 entsprechend angewandt werden.

§ 14

Weitere Bestimmungen für einzelne Einnahmen und Ausgaben

§ 14 Weitere Bestimmungen für einzelne Einnahmen und Ausgaben(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen. (2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen, die zurückzuzahlen sind, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen; diese Bestimmung gilt bei Rückzahlung geleisteter Ausgaben der vorgenannten Art sinngemäß. (3) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll veranschlagt werden, soweit es für eine Kostenrechnung erforderlich ist. (4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte grundsätzlich nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen. (5) Für kostenrechnende Einrichtungen (§ 12 Abs. 1) sind nur die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, die wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzurechnen sind.

§ 16

Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets

§ 16 Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen 1. die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,2. die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. (2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts der Einzelpläne 0 bis 8 können entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 3 durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. Werden alle Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne 0 bis 8 Budgets zugeordnet, können die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 6, § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach Budgets dargestellt werden. Die finanzstatistischen Meldungen sind entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik nach den Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden (Verwaltungsvorschriften über die Haushaltssystematik) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben.

§ 17

Zweckbindung von Einnahmen

§ 17 Zweckbindung von Einnahmen(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden, 1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt oder 2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden. (2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehreinnahmen aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehreinnahmen aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen. (3) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend.

§ 18

Deckungsfähigkeit

§ 18 Deckungsfähigkeit(1) Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Entsprechendes gilt für die Personalausgaben und für Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen, wenn sie nicht zu einem Budget gehören. (2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich zweckmäßig ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfügungsmittel und vermischte Ausgaben. (4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt entsprechend. (5) Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt können zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit muss die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zuführung zum Vermögenshaushalt gewährleistet sein. (6) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 19

Übertragbarkeit

§ 19 Übertragbarkeit(1) Die Ausgabenansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. (2) Ausgabenansätze eines Budgets im Verwaltungshaushalt können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Ebenso können im Verwaltungshaushalt Ausgabenansätze für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabenansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. § 18 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.

§ 2

Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

§ 2 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen(1) Der Haushaltsplan besteht aus 1. dem Gesamtplan,2. den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,3. den Sammelnachweisen,4. dem Stellenplan. (2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen 1. der Vorbericht,2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen und Einrichtungen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,5. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.

§ 20

Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

§ 20 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen(1) Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen. (2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei v.H. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. (3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn 1. die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,2. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,3. sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde. Im übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden. (4) Sonderrücklagen dürfen weder für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke noch zum Haushaltsausgleich, noch für die Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden. Soweit sich bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen eine Kostenüberdeckung ergibt, sind die Mehreinnahmen, die nicht zur Abdeckung eines Zuschussbedarfs aus Vorjahren dienen, jeweils einer Sonderrücklage zuzuführen und zur Deckung von Fehlbeträgen aus Gebührenmindereinnahmen der jeweiligen Einrichtung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 sind bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebührenanteile für später entstehende Kosten in Sonderrücklagen anzusammeln. Sonderrücklagen für Sondervermögen sind möglich.

§ 21

Anlegung von Rücklagen

§ 21 Anlegung von Rücklagen(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Erträge aus Sonderrücklagen sind den jeweiligen kostenrechnenden Einrichtungen oder den Sonderrücklagen zuzuführen. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden. (2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

§ 22

Haushaltsausgleich

§ 22 Haushaltsausgleich(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen. (3) Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn 1. sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,2. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und3. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden; dabei dürfen die in § 20 Abs. 3 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.

§ 23

Deckung von Fehlbeträgen

§ 23 Deckung von Fehlbeträgen(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre, spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 58 Abs. 4 ThürKO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken. (2) Fehlbeträge können nur als einheitliche Fehlbeträge für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Vermögenshaushalt festgestellt werden.

§ 24

Finanzplanung und Investitionsprogramm

§ 24 Finanzplanung und Investitionsprogramm(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Satz 1 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen. (2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. (3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die von dem für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrates bekanntgegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. (4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.

§ 29

Berichtspflicht

§ 29 BerichtspflichtDem Gemeinderat ist unverzüglich zu berichten, wenn 1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder2. sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder3. erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

§ 3

Vorbericht

§ 3 VorberichtDer Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft, insbesondere ist darzustellen, 1. wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Schulden in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln werden,2. inwieweit die im Haushaltsplan vorgesehene Zuführung vom Verwaltungshaushalt dem § 22 Abs. 1 entspricht und wie sie sich voraussichtlich in den folgenden drei Jahren entwickeln wird,3. welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanzielle Auswirkungen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben,4. wie sich die Rücklagen im Haushaltsjahr und in den folgenden drei Jahren entwickeln werden,5. wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,6. wie sich die Wirtschaftslage der Eigenbetriebe und der Eigengesellschaften und der übrigen Sondervermögen in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt hat und im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln wird;entsprechendes gilt hinsichtlich der Finanzlage der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen,7. jeweils in einer Übersicht, wie sich im Falle einer Haushaltskonsolidierunga) die umgesetzten Maßnahmen im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum und b) die noch nicht umgesetzten Maßnahmen im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraumvoraussichtlich auswirken.

§ 31

Vergabe von Aufträgen

§ 31 Vergabe von Aufträgen(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder die Überlassung der Nutzung von Gemeindevermögen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die Verdingungsordnung für Leistungen und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen sowie die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Richtlinien des Landes anzuwenden.

§ 33

Kleinbeträge

§ 33 KleinbeträgeDie Gemeinde kann davon absehen: 1. Ansprüche von weniger als 10 Euro festzusetzen; mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden,2. Ansprüche von weniger als 50 Euro zu vollstrecken,3. bei Ansprüchen von weniger als 500 Euro weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dies gilt nicht, wenn die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.

§ 35

Haushaltssatzung für zwei Jahre

§ 35 Haushaltssatzung für zwei Jahre(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden. (2) Die Fortschreibung der Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. (3) Anlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 36

Abweichendes Wirtschaftsjahr

§ 36 Abweichendes Wirtschaftsjahr(1) Für wirtschaftliche Unternehmen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, und für öffentliche Einrichtungen kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes es erfordert. (2) Im Falle des Absatzes 1 ist für die Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für diesen gelten die Bestimmungen über den Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß; er ist vom Gemeinderat zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltsplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan beizufügen. (3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann von der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach Absatz 2 abgesehen werden. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe sind im Falle des Absatzes 1 im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. (4) Vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung können die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ausgaben geleistet werden.

§ 38

Zahlungsanordnung

§ 38 Zahlungsanordnung(1) Die Zahlungsanordnung muß enthalten 1. die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch der Zahlstelle, die die Einzahlung annehmen oder die Auszahlung leisten soll,2. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag in Ziffern, bei Euro-Beträgen von 500 Euro und mehr grundsätzlich auch in Buchstaben,3. den Grund der Zahlung,4. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,5. den Fälligkeitstag,6. die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,7. die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 2,8. das Datum der Anordnung,9. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten. Ist die Feststellung nach Satz 1 Nr. 7 nicht mit der Zahlungsanordnung verbunden, ist in der Zahlungsanordnung zu bestätigen, daß sie vorliegt. Die Unterschrift des Anordnungsberechtigten (Satz 1 Nr. 9) kann bei automatisierten Anordnungsverfahren durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden, die die Anordnungsberechtigung auf andere Weise eindeutig und unverwechselbar nachweisen. (2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. (3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist in der Auszahlungsanordnung zu bestätigen.

§ 43

Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse

§ 43 Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse(1) Die Kasse ist so einzurichten, daß 1. sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,2. für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,3. Buchungsmaschinen und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und4. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können. (2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden. (3) Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungen, Schecks und Postschecks sind von zwei Bediensteten zu unterzeichnen. Beim Einsatz elektronischer Zahlungsverfahren kann die Unterschrift der Bediensteten durch automatisierte Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden, die die Verfügungsberechtigung auf andere Weise eindeutig und unverwechselbar nachweisen. (4) Sendungen, die an die Kasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle eingehen, sind unverzüglich an die Kasse weiterzuleiten.

§ 45

Handvorschüsse

§ 45 HandvorschüsseZur Leistung geringfügiger Barzahlungen, die regelmäßig anfallen, oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Bediensteten Handvorschüsse in bar oder mittels elektronischer Geldbörse gewährt werden. Wenn kein kürzerer Zeitraum bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse spätestens zum Jahresende abzurechnen. Die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Verwaltung der Handvorschüsse werden durch Dienstanweisung geregelt.

§ 48

Schecks, Wechsel, Debitkarten und Kreditkarten

§ 48 Schecks, Wechsel, Debitkarten und Kreditkarten(1) Für die Entgegennahme von Schecks und Wechseln und für die Führung eines Schecküberwachungsbuches und eines Wechselüberwachungsbuches gelten die Bestimmungen der Anlage. (2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel sowie mittels Debitkarten und Kreditkarten geleistet werden.

§ 5

Einzelpläne

§ 5 Einzelpläne(1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden. (2) Innerhalb der Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen. (3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem von dem für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan. (4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.

§ 51

Einzahlungsquittung

§ 51 Einzahlungsquittung(1) Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Davon ausgenommen sind Einzahlungen, die den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen, geldwerte Drucksachen oder andere durch Dienstanweisung bestimmte geringwertige Waren oder Dienstleistungen darstellen. Über sonstige Einzahlungen hat die Kasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben. (2) Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "Eingang vorbehalten" zu enthalten. (3) Die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung wird durch Dienstanweisung geregelt. Die Regelung muß den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen. Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung ermächtigten Bediensteten sind durch Aushang bekanntzumachen. Dabei ist auch anzugeben, in welchen Fällen vereinfachte Quittungen erteilt werden.

§ 58

Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

§ 58 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln(1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind. (2) Die Kasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.

§ 66

Buchungstag

§ 66 Buchungstag(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen bei 1. unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht,2. Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel, bei Zahlungen mittels elektronischer Geldbörse am Tag des Eingangs der Gutschriftanzeige,3. Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Kasse bekannt wird und4. den außerhalb der Kassenräume angenommenen Einzahlungen am Tag, an dem die mit der Annahme beauftragte Stelle mit der Kasse abrechnet. (2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen bei 1. unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks oder im Lastschrifteinzugsverkehr am Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält,2. Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung von Bargeld oder der Übergabe von Schecks und bei Auszahlung mittels elektronischer Geldbörse am Tag, an dem das Kartenguthaben abgerechnet wird,3. Aufrechnungen am Tag, an dem die Einzahlungsbuchung vorgenommen wird. (3) Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen sind am gleichen Tag zu buchen. (4) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt. (5) Der Buchungstag kann von dem Tag abweichen, an dem die Zahlung nach den öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Vorschriften als bewirkt gilt.

§ 75

Bestandsverzeichnisse

§ 75 Bestandsverzeichnisse(1) Die Gemeinden haben über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die ihr Eigentum sind oder ihnen zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein. (2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit 1. sich der Bestand aus Anlagennachweisen ergibt,2. es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 100 Euro ohne Umsatzsteuer betragen haben,3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.

§ 77

Bestandteile der Jahresrechnung

§ 77 Bestandteile der Jahresrechnung(1) Die Jahresrechnung umfaßt den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung. (2) Der Jahresrechnung sind beizufügen 1. eine Vermögensübersicht,2. eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,3. ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,4. ein Verzeichnis der beim Jahresabschluß unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,5. ein den Belangen des Datenschutzes entsprechendes Verzeichnis der über den in § 80 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus gestundeten Beträge und6. ein Erläuterungsbericht. (3) Die Bestände und die Veränderungen des Vermögens sowie der Schulden und Rücklagen können in der Jahresrechnung nachgewiesen werden. Absatz 2 Nr. 1 und 2 finden in diesem Fall keine Anwendung.

§ 82

Aufbewahrung der Jahresrechnung, der Bücher und Belege

§ 82 Aufbewahrung der Jahresrechnung, der Bücher und Belege(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Begründende Unterlagen sind dann zu den Belegen zu nehmen, wenn sie nicht bei den anordnenden Stellen aufbewahrt werden. (2) Die Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren, bei Speicherbuchführung in ausgedruckter Form. Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Aufstellung der Jahresrechnung folgenden Haushaltsjahres und enden frühestens sechs Monate nach der Beschlußfassung über die Entlastung. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren. Einzelblätter der Jahresrechnung und ihrer Bestandteile sind unlösbar miteinander zu verbinden. (3) Nach Abschluss der überörtlichen Prüfung können die Bücher und Belege in verkleinerter Form auf Bildträgern oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Inhalt der Bildträger oder anderer Datenträger mit den Originalen übereinstimmt und jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Bildträger oder andere Datenträger sind nach den Absätzen 1 und 2 anstelle der Originale aufzubewahren. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag zulassen, dass der Inhalt von Büchern und Belegen vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist auf Bildträger oder andere Datenträger übernommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Frist jederzeit in ausgedruckter Form lesbar gemacht werden können; bevor eine solche Regelung zugelassen wird, ist das zuständige überörtliche Prüfungsorgan zu hören.

§ 87

Begriffsbestimmungen

§ 87 BegriffsbestimmungenBei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen: 1. Abschlußbuchungendie für den kassenmäßigen Abschluß und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen2. Anlagekapitaldas für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen)3. Anlagevermögendie Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen; im einzelnen:a) Grundstücke,b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,c) dingliche Rechte,d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligungen erworben wurden,e) Forderungen aus Darlehen, die aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt wurden,f) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,g) das in Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital4. Außerplanmäßige Einnahmen und AusgabenEinnahmen, für die keine Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehen ist oder Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind5. Auszahlungendie aus der Kasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen ( Nummer 37 Buchst. c)6. BargeldEuro-Münzen, Euro-Banknoten und Geldsorten anderer Währungen7. BaumaßnahmenNeu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient8. DeckungsreserveMittel zur Vermeidung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts9. Durchlaufende GelderBeträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden10. Einzahlungendie bei der Kasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen ( Nummer 37 Buchst. c)11. ErlaßVerzicht auf einen Anspruch12. Fehlbetragder Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen13. Fremde Mitteldie in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge14. Geldanlagender Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln15. HaushaltsresteEinnahme- und Ausgabeansätze und nicht verwendete zweckgebundene Mehreinnahmen (§ 17 Abs. 1 Satz 3), die in das folgende Jahr übertragen werden16. Haushaltsvermerkeeinschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (beispielsweise Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke)17. Innere Darlehendie vorübergehende Inanspruchnahme von Sonderrücklagen als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt18. InvestitionenAusgaben für die Veränderung des Anlagevermögens19. InvestitionsförderungsmaßnahmenZuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen von Sondervermögen mit Sonderrechnung20. Ist-Ausgabendie Ausgaben der Kasse21. Ist-Einnahmendie Einnahmen der Kasse22. Kassenmitteldie Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 36 und die dem unbaren Zahlungsverkehr dienenden Bestände23. Kassenrestedie Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder um die die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind24. Kreditedas unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite25. Niederschlagungdie befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst26. SchuldenZahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten27. Soll-Ausgabendie bis zum Abschlußtag zu leistenden und aufgrund von Auszahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben28. Soll-Einnahmendie bis zum Abschlußtag fälligen oder über diesen Zeitpunkt hinaus nicht länger als drei Jahre, bei Beiträgen nach § 7 ThürKAG und Erschließungsbeiträgen nach § 127 BauGB nicht länger als ein Jahr gestundeten, aufgrund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die niedergeschlagenen und erlassenen Beträge29. Tilgung von Kreditena) Ordentliche Tilgungdie Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöheb) Außerordentliche Tilgungdie über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung30. Überplanmäßige Einnahmen und AusgabenEinnahmen, die die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltseinnahmereste übersteigen oder Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen31. Überschußder Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen32. Umschuldungdie Ablösung von Krediten durch andere Kredite33. VerfügungsmittelBeträge, die den gesetzlichen Vertretern für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen34. Vorjahrdas dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr35. Vorschüsse und Verwahrgelderdie in § 30 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder36. ZahlungsmittelBargeld, Schecks, in den Fällen des § 85 Satz 1 auch Wechsel, sowie Zahlungen mit elektronischer Geldbörse, Debitkarte, Kreditkartea) Elektronische Geldbörseein auf einer Karte eines Geldinstituts installierter Mikrochip, der das Auf- und Abbuchen sowie die Speicherung von elektronischen Geldeinheiten als Guthaben, das im Voraus bezahlt wurde, ermöglichtb) Debitkarteein auf einer Karte von Geldinstituten installierter Mikrochip, der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nach § 48 eröffnet, wobei das Konto des Verwenders sofort belastet wirdc) Kreditkarteein auf einer Karte eines Kreditkartenunternehmens installierter Magnetstreifen, der Zahlungen über das Kreditkartenunternehmen ermöglicht37. Zahlungsverkehra) Unbare Zahlungendie, auch mittels Debitkarten oder Kreditkarten elektronisch bewirkten, Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Kasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks sowie in den Fällen des § 85 Satz 1 auch von Wechselnb) Barzahlungendie Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks sowie in den Fällen des § 85 Satz 1 auch von Wechseln sowie das Bezahlen mittels elektronischer Geldbörsc) VerrechnungenZahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen bewirkt werden, ohne daß die Höhe des Kassensollbestandes verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).

§ 88a

Geltungsbereich

§ 88a GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Gemeinden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ThürKO), Landkreise (§ 86 Abs. 1 Satz 1 ThürKO), Verwaltungsgemeinschaften (§ 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO) und unbeschadet der Regelung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für Zweckverbände (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit).

§ 6

Stellenplan

§ 6 Stellenplan(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art und Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Arbeitnehmerstellen können abweichend von Satz 1 anstelle nach Entgeltgruppen auch nach Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesen werden; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Stellen von Beamten und Arbeitnehmern bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind gesondert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. (3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen (ku), soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden. (4) Die Stellen für Beamte dürfen innerhalb derselben Laufbahn nur mit Beamten aus Stellen gleicher Art oder niedrigerer Besoldungsgruppe besetzt werden. Stellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes dürfen mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese die nach dem Laufbahnrecht vorgeschriebene Bewährungszeit oder Einführungszeit ableisten und die für die Stelle vorgesehene Tätigkeit ausüben. (5) Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Arbeitnehmerstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen 1. freie Beamtenstellen vorübergehend mit nichtbeamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden,2. frei gewordene Stellen für Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.

§ 80

Rechnungsabgrenzung

§ 80 Rechnungsabgrenzung(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder darüber hinaus nicht länger als drei Jahre, bei Beiträgen nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung und Erschließungsbeiträgen nach § 127 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht länger als bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden. (2) Beträge, die im Haushaltsjahr eingehen oder zu zahlen sind, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden sowie die Personalausgaben nach § 14 Abs. 4 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.

§ 81

Anlagen zur Jahresrechnung

§ 81 Anlagen zur Jahresrechnung(1) Aus der Vermögensübersicht muß der Stand des Vermögens nach § 76 Abs. 1 und 2 zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach § 76 Abs. 2 auch nach Aufgabenbereichen, ersichtlich sein. (2) Aus der Übersicht über die Schulden und Rücklagen muß der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, bei den Schulden gegliedert nach Gläubigern. (3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Nr. 2 und 3 sinngemäß. (4) Im Erläuterungsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Erläuterungsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

§ 88b

Gleichstellungsbestimmung

§ 88b GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 32

Stundung, Niederschlagung und Erlaß

§ 32 Stundung, Niederschlagung und Erlaß(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend. Abweichend davon gilt für gestundete Ansprüche aus der Kreisumlage nach § 25 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ein Zinssatz von einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkte für jeden vollen Monat. (2) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist (§ 52), eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen. Im übrigen hat sie Stundungen der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kasse darf unbeschadet des § 42 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.

§ 72

Tagesabschluß

§ 72 Tagesabschluß(1) Die Kasse hat 1. an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, die sich auf den Kassenbestand auswirken, am Schluss des Buchungstages (§ 66) oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassenistbestand,2. für jeden Buchungstag (§ 66) unmittelbar nach Abschluss der Zeitbuchung oder vor Beginn des folgenden Buchungstages den Kassensollbestand zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Bediensteten und vom Kassenverwalter zu unterschreiben. Differenzen zwischen Kassensollbestand und Kassenistbestand sind im Tagesabschlußbuch zu dokumentieren. (2) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann durch Dienstanweisung zugelassen werden, daß wöchentlich nur ein Abschluß vorgenommen wird. (3) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestandes und des Kassensollbestandes ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Der Kassenverwalter hat seinem Vorgesetzten in erheblichen Fällen von dem Fehlbetrag unverzüglich Kenntnis zu geben. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuß zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung der Jahresrechnung, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, im Verwaltungshaushalt als Ausgabe zu buchen. Ein Kassenüberschuß ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, im Verwaltungshaushalt zu vereinnahmen.

Eingangsformel ThürGemHV

Aufgrund des § 99 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:

§ 1

Inhalt des Haushaltsplans

§ 1 Inhalt des Haushaltsplans(1) Der Vermögenshaushalt umfaßtauf der Einnahmeseite 1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,3. Entnahmen aus Rücklagen,4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;auf der Ausgabenseite6. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,7. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,8. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,9. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt. (2) Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 10

Investitionen

§ 10 Investitionen(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen. (2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Bauunterlagen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen sind 1. Angaben über die Kostenbeteiligung Dritter,2. ein Bauzeitplan mit Angaben der voraussichtlichen Jahresratenund3. eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Folgekosten) beizufügen.(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die in Absatz 3 geforderten Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die in Absatz 3 geforderten Unterlagen sind spätestens vor Beginn der Baumaßnahme oder vor dem Eingehen der Verpflichtungen der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung vorzulegen. (5) Ausnahmen von Absatz 3 sind ferner bei Baumaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung oder bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.

§ 11

Verfügungsmittel, Deckungsreserve

§ 11 Verfügungsmittel, Deckungsreserve(1) Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe 1. Verfügungsmittel,2. Mittel als Deckungsreserve veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar. (2) Eine Deckungsreserve nach Absatz 1 darf nur veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist.

§ 13

Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

§ 13 Durchlaufende Gelder, fremde MittelIm Haushaltsplan werden nicht veranschlagt 1. durchlaufende Gelder,2. Beträge, die aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers vereinnahmt oder verausgabt werden, einschließlich der zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, vereinnahmt oder ausgibt.

§ 15

Erläuterungen

§ 15 Erläuterungen(1) Es sind zu erläutern, 1. die größeren Einnahmen- und Ausgabenansätze des Verwaltungshaushalts, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,2. neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,4. Ausgabenansätze zur Erfüllung von Verträgen, die über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,6. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, beispielsweise Sperrvermerke, Zweckbindungen von Einnahmen. (2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern. (3) Die Erläuterungen können auch in einem Beiheft zum Haushaltsplan zusammengestellt werden. Im Haushaltsplan ist dann bei den einzelnen Haushaltsstellen auf das Beiheft zu verweisen.

§ 25

Einziehung der Einnahmen

§ 25 Einziehung der EinnahmenDie Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen; ihr Eingang ist zu überwachen.

§ 26

Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben

§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben(1) Die Ausgabemittel sind so zu verwalten, daß sie zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert. (2) Die Inanspruchnahme der Ausgabemittel einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist in Haushaltsüberwachungslisten oder auf andere geeignete Weise zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Ausgabemittel müssen ständig zu erkennen sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 27

Ausgaben des Vermögenshaushalts

§ 27 Ausgaben des Vermögenshaushalts(1) Die Ausgabemittel des Vermögenshaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. (2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 10 Abs. 3 und 4 soll bei Hochbauten ein Kostenanschlag nach DIN 276 vorliegen. Bei anderen Baumaßnahmen soll entsprechend verfahren werden. (3) Vor Beginn einer Baumaßnahme nach § 10 Abs. 5 müssen bei Hochbauten mindestens eine Kostenberechnung nach DIN 276 und ein Bauzeitplan vorliegen. Bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.

§ 28

Haushaltswirtschaftliche Sperre

§ 28 Haushaltswirtschaftliche Sperre(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. (2) Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit der Anordnung der haushaltswirtschaftlichen Sperre.

§ 30

Vorschüsse, Verwahrgelder

§ 30 Vorschüsse, Verwahrgelder(1) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf als Vorschuß nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann. (2) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

§ 32

Stundung, Niederschlagung und Erlaß

§ 32 Stundung, Niederschlagung und Erlaß(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend. (2) Die zuständige Dienststelle soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist (§ 52), eine Stundung nur im Benehmen mit der Kasse erteilen. Im übrigen hat sie Stundungen der Kasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Kasse darf unbeschadet des § 42 Abs. 2 Stundungen nicht gewähren.

§ 34

Nachtragshaushaltsplan

§ 34 Nachtragshaushaltsplan(1) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. (2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ist zu ergänzen.

§ 37

Kassenanordnungen

§ 37 Kassenanordnungen (1) Schriftliche Anordnungen (Kassenanordnungen) sind zu erteilen, wenn 1. Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten und die damit verbundenen Buchungen vorzunehmen sind (Zahlungsanordnung: Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung),2. Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung),3. Gegenstände zur Verwahrung anzunehmen oder verwahrte Gegenstände auszuliefern und die damit verbundenen Buchungen vorzunehmen sind (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung). (2) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis), wird durch Dienstanweisung geregelt; der Umfang der Befugnis ist dabei mitzubestimmen. Die Namen und Unterschriften der Bediensteten, der Umfang der Anordnungsbefugnis sowie deren Wegfall sind außerdem der Kasse schriftlich mitzuteilen. Wer nach den §§ 40 und 41 Abs. 2 die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen. (3) Bedienstete der Kasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen, ausgenommen bei den im § 42 Abs. 2 genannten Aufgaben.

§ 39

Allgemeine Zahlungsanordnung

§ 39 Allgemeine Zahlungsanordnung (1) Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 38 Abs. 1 Nr. 3, 6, 8 und 9 beschränken. Sie ist zulässig für 1. Einzahlungen, die dem Grund nach häufig anfallen, auch wenn der Zahlungspflichtige oder der Betrag vorher nicht feststehen,2. regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber der Betrag für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,3. geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist,4. Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die regelmäßig wiederkehrend bei der Erledigung der Aufgaben der Kasse anfallen. (2) Durch Dienstanweisung kann für Einzahlungen und Auszahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanordnung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß die Kasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen über die anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge erhält.

§ 4

Gesamtplan

§ 4 GesamtplanDer Gesamtplan enthält 1. eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und der Einzelpläne, getrennt nach Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt und der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne im Vermögenshaushalt,2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),4. eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit,5. eine Finanzierungsübersicht.

§ 40

Sachliche und rechnerische Feststellung

§ 40 Sachliche und rechnerische Feststellung(1) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). (2) Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung im Sinne des § 38, ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen. (3) Die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung wird durch Dienstanweisung geregelt. Bediensteten der Kasse darf die Befugnis, abgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 2 und 3, nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann; § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 41

Automatisiertes Verfahren

§ 41 Automatisiertes Verfahren(1) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen im automatisierten Verfahren ermittelt, muß sichergestellt sein, daß 1. nur dokumentierte, von der durch Dienstanweisung bestimmten Stelle freigegebene und gültige Programme verwendet werden,2. die Daten vollständig und richtig erfaßt, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,3. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,4. die gespeicherten Daten nicht verlorengehen und nicht unbefugt verändert werden können,5. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar sind und jederzeit lesbar gemacht werden können sowie6. die in Nummer 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt sind. Das Nähere über die Sicherung des Verfahrens wird durch Dienstanweisung geregelt. Dabei kann auf die Wiederholung des Betrags in Buchstaben in Zahlungsanordnungen allgemein verzichtet werden, wenn die ziffernmäßige Angabe des Betrags gegen Fälschung und Änderung ausreichend gesichert ist. Bei Verwendung von dezentral einsetzbaren Kleinrechnern gilt § 62 Abs. 5 entsprechend. (2) Je nach Art des automatisierten Verfahrens ist die Feststellung nach § 40 Abs. 1 jeweils von der für die Ermittlung, Erfassung, Verarbeitung und Ausgabe der Daten verantwortlichen Stelle für ihren Tätigkeitsbereich entsprechend zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann auch eine Vielzahl von Fällen umfassen. § 40 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 42

Aufgaben der Kasse

§ 42 Aufgaben der Kasse(1) Zu den Kassengeschäften gehören 1. die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,2. die Verwaltung der Kassenmittel,3. Verwahrung von Wertgegenständen,4. die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. (2) Der Kasse obliegen außerdem die Mahnung, die Einleitung der Vollstreckung und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anders bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. (3) Der Kasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird. (4) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlaß von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Bedienstete der Kasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

§ 44

Zahlstellen

§ 44 ZahlstellenZur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 42 Abs. 2 und 3 übertragen werden. § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.

§ 46

Weitere Kassengeschäfte

§ 46 Weitere Kassengeschäfte(1) Die Kasse soll die Aufgaben der Sonderkassen miterledigen. (2) Die Kasse darf Aufgaben nach § 42 Abs. 1 und 2 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch Dienstanweisung angeordnet ist. Eine solche Anordnung ist nur zulässig, wenn sie im Interesse der Gebietskörperschaft liegt und gewährleistet ist, daß die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Kasse mitgeprüft werden können. (3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 47

Allgemeines

§ 47 Allgemeines(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln. (2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Kasse und nur von den damit beauftragten Bediensteten angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von solchen Personen angenommen oder ausgehändigt werden, die hierzu besonders ermächtigt sind. Sie können mit einem Wechselgeldvorschuß ausgestattet werden. Zahlungen können auch durch ausreichend gesicherte Automaten geleistet werden. (3) Die Kasse darf einem Bediensteten der Gebietskörperschaft keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, daß die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Bediensteten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.

§ 49

Erfordernis der Kassenanordnung

§ 49 Erfordernis der Kassenanordnung(1) Die Kasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung (Kassenanordnung) die in § 37 Abs. 1 genannten Kassengeschäfte erledigen. (2) Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlaß geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält.

§ 50

Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung

§ 50 Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung(1) Ist für die Kasse zu erkennen, daß sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen. (2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden 1. Kassenmittel, die die Kasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,2. Einzahlungen, die irrtümlich bei der Kasse eingezahlt und nach Absatz 3 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden,3. Einzahlungen, die die Kasse nach § 42 Abs. 2 selbst festsetzt. (3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden 1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.

§ 52

Verfahren bei zwangsweiser Einziehung

§ 52 Verfahren bei zwangsweiser EinziehungGehen Einnahmen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Sie kann hiervon zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, daß 1. die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrundeliegenden Bescheids ausgesetzt wird oder2. eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlaß in Betracht kommt. In diesen Fällen hat sie unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.

§ 53

Auszahlungen

§ 53 Auszahlungen(1) Die Kasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen eigene Forderungen aufrechnen. (2) Auszahlungen für Rechnungen einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.

§ 54

Lastschrifteinzugsverkehr

§ 54 LastschrifteinzugsverkehrDie Kasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Kasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverkehr). Eine solche Anweisung darf der Kasse nur erteilt werden, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Kasse abrechnet,2. die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und3. gewährleistet ist, daß das Kreditinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Kasse wieder gutschreibt, wenn in angemessener Frist der Abbuchung widersprochen wird.

§ 55

Auszahlungsnachweise

§ 55 Auszahlungsnachweise(1) Die Kasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Der Kassenverwalter kann einen anderen Nachweis zulassen, wenn dem Empfänger die Ausstellung einer Quittung nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. In diesen Fällen ist die Auszahlung durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen. (2) Bei unbaren Auszahlungen ist auf der Auszahlungsanordnung durch die Kasse zu bescheinigen, an welchem Tag und auf welchem Weg die Zahlung geleistet worden ist. Falls eine Auszahlungsanordnung nicht vorgeschrieben oder nach § 39 allgemein erteilt ist, ist dies auf der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 oder auf einem besonderen Blatt zu bescheinigen. Statt dieser Bescheinigung der Kasse kann auch eine Bescheinigung des Kreditinstitutes über die Zahlung mit dem Beleg verbunden werden.

§ 56

Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

§ 56 Besorgung des Zahlungsverkehrs durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung(1) Wird der Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muß insbesondere gewährleistet sein, daß 1. Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn nicht die Beträge vorher zum Soll gestellt wurden,2. die Zahlungsanordnungen an die beauftragte Stelle nicht unbefugt geändert werden können,3. die beauftragte Stellea) mindestens monatlich mit der Kasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist,b) die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Kasse als Belege überläßt oder ihr schriftlich bestätigt, daß die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der beauftragten Stelle nach § 71 Abs. 2 und § 82 geordnet und aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden,c) Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,d) im Falle eines Verschuldens für alle Schäden eintritt,4. den für die Kasse zuständigen Prüfungsorganen Gelegenheit gegeben wird, die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen. (2) Die beauftragte Stelle muß ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Zeitbuch führen. Die Kasse hat die von der beauftragten Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefaßt in ihre Zeitbücher zu übernehmen und an dem Tag zu buchen, an dem die beauftragte Stelle mit der Kasse abrechnet.

§ 57

Verwaltung der Kassenmittel

§ 57 Verwaltung der Kassenmittel(1) Die Kasse hat darauf zu achten, daß die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind. Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, daß sie bei Bedarf verfügbar sind. Die Bewirtschaftung des Kassenbestandes wird durch Dienstanweisung geregelt. (2) Die anordnenden Stellen haben die Kasse unverzüglich zu unterrichten, wenn mit größeren Ein- oder Auszahlungen zu rechnen ist. (3) Der Kassenbestand wird erforderlichenfalls aus Mitteln der allgemeinen Rücklage oder durch Kassenkredite verstärkt. Sobald eine Verstärkung des Kassenbestandes erforderlich wird, hat der Kassenverwalter dem hierfür zuständigen Vorgesetzten so rechtzeitig Mitteilung zu machen, daß er für eine fristgemäße Bereitstellung der Mittel sorgen kann. Der Kassenverwalter hat darauf hinzuwirken, daß die Verstärkung des Kassenbestandes bald abgewickelt werden kann.

§ 59

Verwahrung von Wertgegenständen

§ 59 Verwahrung von Wertgegenständen(1) Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, sind von der Kasse zu verwahren. Das gleiche gilt für Kostenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen und für geldwerte Drucksachen, die nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ohne Quittung abgegeben werden. Wertpapiere sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. (2) Über die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu führen. Die Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. § 47 Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, §§ 61 und 62 gelten entsprechend. (3) Verwahrt die Kasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben des Verwahrers nach dem Depotgesetz wahrzunehmen. (4) Durch Dienstanweisung kann eine andere Dienststelle mit der Verwahrung und Buchführung beauftragt werden.

§ 60

Verwahrung von anderen Gegenständen

§ 60 Verwahrung von anderen GegenständenAndere Gegenstände, die der Gebietskörperschaft gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Kasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 42 Abs. 3 und § 59 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 61

Grundsätze für die Buchführung

§ 61 Grundsätze für die Buchführung(1) Die Buchführung muß ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich sein. (2) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.

§ 62

Form und Sicherung der Bücher

§ 62 Form und Sicherung der Bücher(1) Die Bücher können in Form von magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern (Speicherbuchführung) oder in visuell lesbarer Form (gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform) geführt werden. Durch Dienstanweisung wird bestimmt, in welcher Form die Bücher geführt werden. (2) Bei der Speicherbuchführung muß sichergestellt sein, daß 1. nur dokumentierte, von der durch Dienstanweisung bestimmten Stelle freigegebene und gültige Verfahren und Programme verwendet werden,2. die Daten vollständig und richtig erfaßt, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,3. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,4. die gespeicherten Daten nicht verlorengehen und nicht unbefugt verändert werden können,5. die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können; § 82 Abs. 3 bleibt unberührt,6. die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsmäßigen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Bücher verfügbar bleiben,7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,8. die unter Nummer 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt sind. (3) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Werden die visuell lesbaren Buchungen in einem automatisierten Verfahren vorgenommen, gilt Absatz 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 8 entsprechend. (4) Durch Dienstanweisung wird das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens geregelt. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen. (5) Soweit bei Verwendung von dezentral einsetzbaren Kleinrechnern die Funktionstrennung nach Absatz 2 Nr. 8 beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind durch gesonderte Dienstanweisung Maßnahmen zu treffen, die die innere Kassensicherheit gewährleisten.

§ 63

Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

§ 63 Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen VerwaltungWird die Buchführung der Einzahlungen und Auszahlungen ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muß insbesondere gewährleistet sein, daß 1. die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,2. die für die Kasse zuständigen Prüfungsorgane sich von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissern können,3. der Kasse rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 72), Zwischenabschlüsse (§ 73) und der Jahresabschluß (§ 74) übermittelt werden. Im übrigen gilt § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c und d sowie Nr. 4 entsprechend.

§ 64

Zeitliche und sachliche Buchung

§ 64 Zeitliche und sachliche BuchungDie Einzahlungen und Auszahlungen sind in zeitlicher Reihenfolge im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Sachbuch zu buchen.

§ 65

Zeitbuch

§ 65 Zeitbuch(1) Im Zeitbuch sind die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefaßt zu buchen. Die Buchung umfaßt mindestens 1. die laufende Nummer,2. den Buchungstag,3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,4. den Betrag. Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluß nicht mehr geändert werden. Bei Speicherbuchführung ist das Zeitbuch für jeden Buchungstag auszudrucken. (2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse mindestens monatlich in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge aufgrund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefaßt gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.

§ 67

Sachbuch

§ 67 Sachbuch(1) Das Sachbuch ist so einzurichten, daß aus ihm der kassenmäßige Abschluß und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in 1. das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt,2. das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschußbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch); das Vorschußbuch und das Verwahrbuch können zusammengefaßt werden. (2) Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einzahlungen und die Auszahlungen nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen. Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen wird durch Dienstanweisung bestimmt, soweit das Innenministerium keine verbindlichen Muster bekanntgegeben hat. (3) Die sachliche Buchung umfaßt mindestens 1. den zur Sollstellung angeordneten Betrag,2. die Einzahlung oder Auszahlung,3. den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,4. einen Hinweis, der die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellt. (4) Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu übernehmen sind. Für den Inhalt der Vorbücher gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 68

Buchungen im Sachbuch

§ 68 Buchungen im SachbuchDie Einzahlungen und Auszahlungen sind aufgrund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.

§ 69

Weitere Bücher

§ 69 Weitere Bücher(1) Zum Nachweis des Bestandes und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten der Kasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand und die Veränderungen der Konten überwacht werden können. (2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlußbuch zu führen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bücher können für mehrere Jahre geführt werden. Bei Speicherbuchführung sind sie für jeden Buchungstag auszudrucken. (4) Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.

§ 7

Allgemeine Grundsätze

§ 7 Allgemeine Grundsätze(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Im Verwaltungshaushalt dürfen geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefaßt, Verfügungsmittel und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden. Im Vermögenshaushalt sind die einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen getrennt zu veranschlagen. (4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 70

Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen

§ 70 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen(1) Die Rückzahlung zuviel eingegangener Beträge ist von den Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltseinnahmerest besteht. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Auszahlungen zu behandeln. (2) Die Rückzahlung zuviel ausgezahlter Beträge ist von den Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist oder wenn noch ein entsprechender Haushaltsausgaberest besteht. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Einzahlungen zu behandeln. (3) Für Abgaben, abgabeähnliche Entgelte, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen ist § 14 Abs. 2 auch bei der Buchung anzuwenden. (4) Zweckgebundene Einnahmen, die nicht im Haushaltsjahr verwendet werden, können in den Büchern für das Haushaltsjahr abgesetzt und in das folgende Jahr übertragen werden.

§ 71

Belege

§ 71 Belege(1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 39, 50 Abs. 2 Nr. 3 und § 54 tritt an die Stelle der Zahlungsanordnung nach § 38 die Bestätigung, daß die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 40 Abs. 2 Satz 2). (2) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind nach der sachlichen Buchung zu ordnen.

§ 72

Tagesabschluß

§ 72 Tagesabschluß(1) Die Kasse hat 1. an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, am Schluß der Kassenstunden den Kassenistbestand,2. für jeden Buchungstag (§ 66) unmittelbar nach Abschluß der Zeitbuchung den Kassensollbestand zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlußbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Bediensteten und vom Kassenverwalter zu unterschreiben. Differenzen zwischen Kassensollbestand und Kassenistbestand sind im Tagesabschlußbuch zu dokumentieren. (2) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann durch Dienstanweisung zugelassen werden, daß wöchentlich nur ein Abschluß vorgenommen wird. (3) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestandes und des Kassensollbestandes ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Der Kassenverwalter hat seinem Vorgesetzten in erheblichen Fällen von dem Fehlbetrag unverzüglich Kenntnis zu geben. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuß zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung der Jahresrechnung, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, im Verwaltungshaushalt als Ausgabe zu buchen. Ein Kassenüberschuß ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, im Verwaltungshaushalt zu vereinnahmen.

§ 73

Zwischenabschlüsse der Zeit- und Sachbücher

§ 73 Zwischenabschlüsse der Zeit- und SachbücherIn bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluß des Zeitbuchs und Sachbuchs festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. Durch Dienstanweisung kann von Zwischenabschlüssen abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

§ 74

Jahresabschluß

§ 74 Jahresabschluß(1) Das Zeitbuch und das Sachbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlußtag dürfen nur noch Abschlußbuchungen vorgenommen werden. (2) Der buchmäßige Kassenbestand, die Kassenreste und die Haushaltsreste sowie ein Fehlbetrag sind nach der für die Zeit- und Sachbuchung vorgeschriebenen Ordnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu übernehmen. Unerledigte Vorschüsse und Verwahrgelder sind einzeln unter gegenseitiger Verweisung in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übertragen.

§ 76

Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen

§ 76 Nachweis von Anlagevermögen und Geldanlagen(1) Über Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie über Beteiligungen und Wertpapiere sind Nachweise zu führen. Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen müssen mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen und Wertpapiere in der Regel mit dem für sie aufgewendeten Betrag nachgewiesen werden. (2) Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. In die Anlagenachweise sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen aufzunehmen. Gleichartige Gegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, können zusammengefaßt nachgewiesen werden. Wenn sich der Bestand von Gegenständen in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann er mit Festwerten nachgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. (3) Absatz 2 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes. (4) Über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte können Anlagenachweise geführt werden. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 78

Kassenmäßiger Abschluß

§ 78 Kassenmäßiger AbschlußDer kassenmäßige Abschluß enthält 1. die Soll-Einnahmen und die Soll-Ausgaben,2. die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag,3. die Kasseneinnahmen- und die Kassenausgabereste insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben auszuweisen.

§ 79

Haushaltsrechnung

§ 79 Haushaltsrechnung(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 78 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans nachzuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze gegenüberzustellen. Die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben sowie die nach § 17 gedeckten Mehrausgaben sind nachzuweisen. (2) In der Haushaltsrechnung ist ferner bei den einzelnen Haushaltsstellen festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Haushaltseinnahmereste dürfen nur für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr gesichert ist. (3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste und Abgänge auf Haushaltsreste und Kassenreste gegenüberzustellen. Ein Überschuß ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

§ 8

Sammelnachweise

§ 8 Sammelnachweise(1) Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Sammelnachweise sind spätestens vor Erstellung der Jahresrechnung aufzulösen.

§ 83

Allgemeines

§ 83 AllgemeinesDie Bestimmungen des Achten bis Zwölften sowie des Sechzehnten Abschnitts dieser Verordnung gelten für Sonderkassen entsprechend, soweit in den §§ 84 und 85 oder in anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sind Sonderkassen mit einer Kasse verbunden, so kann ein gemeinsames Zeitbuch für die Kasse und die Sonderkasse geführt werden. § 82 ist anzuwenden.

§ 84

Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung

§ 84 Sonderregelung bei kaufmännischer BuchführungBei Anwendung der kaufmännischen Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung gelten die §§ 67 , 68 , 70, 73 und 74 nicht. Der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung können einer anderen Stelle des für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereiches übertragen werden. Einzahlungen können ohne Zahlungsanordnung nach § 38 angenommen werden; bei Zahlungsanordnungen nach § 38 können die Buchungsstellen und das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) im Rahmen der Buchführung bezeichnet werden.

§ 85

Sonderregelung für wirtschaftliche Unternehmen

§ 85 Sonderregelung für wirtschaftliche UnternehmenDurch Dienstanweisung kann wirtschaftlichen Unternehmen mit Sonderrechnung gestattet werden, in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. Ansprüche dürfen dadurch nicht gefährdet werden. Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.

§ 86

Schriftform

§ 86 SchriftformAllgemeine Regelungen (Dienstanweisung) nach dieser Verordnung bedürfen der Schriftform.

§ 88

Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens

§ 88 Erstmalige Erfassung des vorhandenen AnlagevermögensDie im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Anlagenachweise (§ 76) vorhandenen Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen sind mit einem nach Erfahrungs- oder Durchschnittssätzen ermittelten Wert anzusetzen; § 12 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 89

Inkrafttreten

§ 89 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 9

Verpflichtungsermächtigungen

§ 9 VerpflichtungsermächtigungenDie Verpflichtungsermächtigungen sind nur im Vermögenshaushalt zulässig und bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.