Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz Vom 21. April 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 21.04.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 29
§ 1Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 2, den §§ 5 und 5a Abs. 3 Satz 3, § 5d Abs. 2 und § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen.
Aufgrund des § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 2, den §§ 5 und 5c Abs. 2 Satz 3, § 5f Abs. 2 und § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.