GemBirkigtuaNglG TH · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Birkigt, Floh-Seligenthal, Goßwitz, Kleinschmalkalden, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Stadt Triebes, Unterwellenborn und Stadt Zeulenroda Vom 27. Januar 2006

Ausfertigungsdatum:
27.01.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 29
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GemBirkigtuaNglG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Städte Triebes, Zeulenroda, Gemeinde Weißendorf (Landkreis Greiz)

§ 1 Städte Triebes, Zeulenroda, Gemeinde Weißendorf (Landkreis Greiz)(1) Die Stadt Triebes wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Zeulenroda eingegliedert. Die Stadt Zeulenroda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde. (2) Die aus der Eingliederung nach Absatz 1 hervorgegangene Stadt führt den Namen "Zeulenroda-Triebes".(3) Die Stadt Zeulenroda-Triebes nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Weißendorf die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 51 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wahr.

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Weißendorf und der Stadt Triebes vom 25. Februar 1995 (GVBl. S. 158) außer Kraft.

§ 2

Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Unterwellenborn, ...

§ 2 Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz b. Pößneck, Unterwellenborn, Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn", bestehend aus den Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz b. Pößneck und Unterwellenborn, wird aufgelöst.(2) Die Gemeinden Birkigt, Goßwitz, Könitz, Lausnitz b. Pößneck und Unterwellenborn werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn".(3) Die neue Gemeinde führt den Namen "Unterwellenborn". (4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

§ 3

Gemeinden Floh-Seligenthal, Kleinschmalkalden, Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig" (Landkreis ...

§ 3 Gemeinden Floh-Seligenthal, Kleinschmalkalden, Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig", bestehend aus der Stadt Brotterode und der Gemeinde Kleinschmalkalden, wird aufgelöst. (2) Die Gemeinde Kleinschmalkalden wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Floh-Seligenthal eingegliedert. Die Gemeinde Floh-Seligenthal ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.(3) Die Verwaltungsgemeinschaft "Rennsteig" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

§ 4

Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde

§ 4 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder in der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn soll innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattfinden. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen. (2) Vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.(4) Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung des Beauftragten aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 5

Erweiterung des Stadt-/Gemeinderats

§ 5 Erweiterung des Stadt-/Gemeinderats(1) Der Stadtrat der Stadt Zeulenroda wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sieben Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Triebes erweitert.(2) Der Gemeinderat der Gemeinde Floh-Seligenthal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sechs Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Kleinschmalkalden erweitert.

§ 6

Ortsrecht

§ 6 Ortsrecht(1) In der neu gebildeten Gemeinde Unterwellenborn bleibt das bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahrs zu schaffen.(2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den §§ 1 und 3 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahrs anzupassen.(3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§§ 1 und 3) geltenden Hauptsatzungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 7

Wohnsitz

§ 7 WohnsitzSoweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft- Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 8

Freistellung von Kosten

§ 8 Freistellung von KostenDas Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.