GeldVollstrVwV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Vom 25. Januar 1995

Ausfertigungsdatum:
25.01.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 89
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zugelassene Forderungen

§ 1 Zugelassene Forderungen(1) Nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes können beigetrieben werden: 1. Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ausa) der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,b) der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen sowie der Lieferung von Wild,c) der Inanspruchnahme der Krankentransporte, Krankenanstalten und Gesundheitsämter,d) der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren nach bürgerlichem Recht,e) der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,f) der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten an den in Buchstabe e bezeichneten Sachen,g) der Unterbringung in Anstalten und Heimen der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe, insbesondere in Pflegeeinrichtungen und Erziehungsheimen,h) dem Forderungsübergang nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes, dem § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, dem § 27 g des Bundesversorgungsgesetzes, den §§ 95 und 96 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie dem § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes,i) der Gewährung von Darlehen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Schwerbehindertengesetz,j) der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,k) der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,l) der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,m) der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden odern) der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen und Musikschulen.2. Erbbauzins nach der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, geschuldet wird;3. Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen;4. Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurdena) für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,b) zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,c) zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oderd) an private Schulen. (2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderungen und die sonstigen Nebenforderungen.

§ 1

Zugelassene Forderungen

§ 1 Zugelassene Forderungen(1) Nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes können beigetrieben werden: 1. Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ausa) der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,b) der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen sowie der Lieferung von Wild,c) der Inanspruchnahme der Krankentransporte, Krankenanstalten und Gesundheitsämter,d) der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren nach bürgerlichem Recht,e) der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,f) der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten an den in Buchstabe e bezeichneten Sachen,g) der Inanspruchnahme von Einrichtungen, die Leistungen nach dem Achten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbringen,h) dem Forderungsübergang nach den §§ 93 und 94 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, dem § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, dem § 27 g des Bundesversorgungsgesetzes, dem § 95 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch sowie dem § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes,i) der Gewährung von Darlehen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,j) der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,k) der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,l) der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,m) der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden odern) der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen und Musikschulen.2. Erbbauzins nach der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, geschuldet wird;3. Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen;4. Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurdena) für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,b) zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,c) zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oderd) an private Schulen. (2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderungen und die sonstigen Nebenforderungen.

Eingangsformel GeldVollstrVwV

Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit, dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur, dem Minister für Wirtschaft und Infrastruktur und dem Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.