ThürZustVollzGEGVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (ThürZustVollzGEGVO) Vom 4. Oktober 2022*

Ausfertigungsdatum:
04.10.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 429
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG für Neubauten nach § 92 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Angaben zum Gebäude Gebäudetyp Gebäudeadresse Gebäudeteil Datum der Fertigstellung □ Das fertiggestellte Gebäude hält die energetischen und technischen Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz ein. □ Die Anforderungen sind in dem Energiebedarfsausweis vom ___. ___. _________ nachgewiesen. Dieser ist beigefügt und Bestandteil dieser Erklärung. □ Das vereinfachte Verfahren für Wohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG werden eingehalten. □ Das Ein-Zonen-Modell für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 GEG werden eingehalten. □ Das vereinfachte Verfahren für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 GEG werden eingehalten. □ Das Nichtwohngebäude enthält Gebäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden. Die Anforderungen einer anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG gelten daher nicht. □ Der Wärme- oder Kältebedarf des Gebäudes wird durch gasförmige Biomasse nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GEG gedeckt. Die Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 GEG liegt bei. □ Das Gebäude wurde von den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 GEG mit folgender Begründung befreit: □ Anwendung der Innovationsklausel nach § 103 GEG □ Gründe nach § 102 GEG Der Bescheid ist beigefügt und wird Bestandteil dieser Erklärung. Bauherrschaft Eigentümerin/Eigentümer: Name: _______________ Straße, HausNr.: _______________ _______________ _______________ PLZ, Ort: _______________ Datum Unterschrift Ausstellungsberechtigte Person (mit Berufsbezeichnung): Name: _______________ Straße, HausNr.: _______________ _______________ _______________ PLZ, Ort: _______________ Datum Unterschrift

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG für Bestandsgebäude (Änderung/Erweiterung/Ausbau) nach § 92 Abs. 2 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), wenn nach § 50 GEG eine energetische Bewertung durchgeführt wurde Angaben zum Gebäude Gebäudetyp Gebäudekategorie bzw. Hauptnutzung Gebäudeadresse Gebäudeteil Datum der Fertigstellung □ Das fertiggestellte Gebäude hält die energetischen und technischen Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz ein. Die Anforderungen sind in dem Energiebedarfsausweis vom ___. ___. _________ nachgewiesen. Dieser ist beigefügt und Bestandteil dieser Erklärung. □ Die Erweiterung/der Ausbau beträgt mehr als 50 Quadratmeter zusammenhängende Nutzfläche, daher ist auch der sommerliche Wärmeschutz in der Berechnungsdokumentation nachgewiesen. □ Bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern: Ein informatorisches Beratungsgespräch wurde durchgeführt/wurde nicht durchgeführt (nicht Zutreffendes bitte streichen). □ Durch die Ausstellerin/den Aussteller wurden vor Ort oder anhand von Bildaufnahmen die energetischen Eigenschaften des Gebäudes beurteilt. □ Geometrische Abmessungen wurden durch das vereinfachte Aufmaß ermittelt und/oder Erfahrungswerte für energetische Kennwerte verwendet. □ Eine Unternehmererklärung zur Einhaltung der Anforderungen liegt jeweils für die geänderten Bau- und Anlagenteile vor. Diese ist/sind beigefügt und Bestandteil dieser Erklärung. □ Ab 1. Januar 2026: Es wird ein Öl-Heizkessel eingesetzt. Die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 4 GEG liegen nachweislich vor. □ Das Gebäude wurde von den Anforderungen des § 48 GEG mit folgender Begründung befreit: □ Anwendung der Innovationsklausel nach § 103 GEG □ Gründe nach § 102 GEG. Der Bescheid ist beigefügt und wird Bestandteil dieser Erklärung. Bauherrschaft Eigentümerin/Eigentümer: Name: _______________ Straße, HausNr.: _______________ _______________ _______________ PLZ, Ort: _______________ Datum Unterschrift Ausstellungsberechtigte Person (mit Berufsbezeichnung): Name: _______________ Straße, HausNr.: _______________ _______________ _______________ PLZ, Ort: _______________ Datum Unterschrift

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 ZuständigkeitDas Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Registrierstelle; Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über ...

§ 2 Registrierstelle; Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen(1) Registrierstelle nach § 98 GEG für die Ausstellung von Inspektionsberichten nach § 78 GEG und Energieausweisen nach § 79 GEG ist das Deutsche Institut für Bautechnik.(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik nimmt Aufgaben der Kontrollstelle nach § 99 GEG in Form von Stichprobenkontrollen auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GEG festgelegten Optionen oder gleichwertigen Maßnahmen wahr, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Für nicht elektronisch durchzuführende Prüfungen, insbesondere solche nach § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GEG, ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständige Kontrollstelle.

§ 3

Ausstellungsberechtigung für Erfüllungserklärungen

§ 3 Ausstellungsberechtigung für Erfüllungserklärungen(1) Zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach § 92 GEG ist nur eine Person berechtigt, die1. nach § 64 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung bauvorlageberechtigte Person ist und2. eine der in § 88 GEG genannten Voraussetzungen erfüllt.(2) Die zuständige Stelle führt eine Liste der ihr bekannten zur Ausstellung von Energieausweisen und Erfüllungserklärungen berechtigten Personen. Jede nach Absatz 1 berechtige Person kann in die Liste aufgenommen werden, indem sie der zuständigen Stelle gegenüber schriftlich erklärt, nach welcher der in Absatz 1 genannten Alternativen die Ausstellungsberechtigung besteht.

§ 4

Inhalt und Vorlage der Erfüllungserklärung

§ 4 Inhalt und Vorlage der Erfüllungserklärung(1) Die Erfüllungserklärung besteht aus einem Formblatt für Neubauten nach Anlage 1 oder einem Formblatt für Bestandsgebäude nach Anlage 2 sowie dem für das Gebäude gültigen Energieausweis.(2) Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Stelle unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes schriftlich vorzulegen.

§ 5

Prüfung und Nachweise der Erfüllungserklärung

§ 5 Prüfung und Nachweise der Erfüllungserklärung(1) Die zuständige Stelle prüft die Erfüllungserklärung nach Eingang.(2) Die zuständige Stelle kann als Nachweis für die Angaben in der Erfüllungserklärung die Vorlage der Einheitlichen Dokumentation der Gesamt- und Zwischenergebnisse der Energiebilanz nach DIN V 18599:2018 oder vergleichbarer Unterlagen verlangen, aus denen die Berechnung der in die Erfüllungserklärung eingetragenen Werte hervorgeht.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenFür die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG ist die zuständige Stelle nach § 1 zuständig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.