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title: "ThürEUGefUG — Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG)*) Vom 29. März 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T12:46:31+00:00"
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# ThürEUGefUG — Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG)*) Vom 29. März 2001

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 29.03.2001
*Fundstelle:* GVBl. 2001, 25


### § 3 — Zuständigkeiten

§ 3 ZuständigkeitenZuständige Überwachungsbehörde für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für Betriebsbereiche nach § 2 ist die jeweils für den Vollzug der dort genannten Bestimmungen zuständige Behörde.

### § 2 — Umgang mit gefährlichen Stoffen

§ 2 Umgang mit gefährlichen StoffenFür Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten 1. § 20 Abs. 1a, die §§ 23a bis 25 Abs. 1a, die §§ 25a, 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 BImSchG,2.die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung und3. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 12. BImSchV entsprechend.

### Eingangsformel ThürEUGefUG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichZur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

### § 2 — Umgang mit gefährlichen Stoffen

§ 2 Umgang mit gefährlichen StoffenFür Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten 1. die §§ 17, 20 Abs. 1 a, die §§ 24, 25 Abs. 1 a und § 52 BImSchG sowie § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG,2. § 1 Abs. 1 sowie die §§ 2 bis 16, 19 und 20 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung und3. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 und Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Nr. 2 12. BImSchV entsprechend.

### § 4 — In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG)*) Vom 29. März 2001
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-GefUEUUmsGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
