Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz Vom 27. April 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 320
§ 1(1) Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 4, 6 und 7 GBBerG wird auf das Landesamt für Bau und Verkehr übertragen. (2) Für das Bescheinigungsverfahren nach Absatz 1 ist örtlich zuständig 1. das Landesamt für Bau und Verkehr, Außenstelle Sondershausen, für Leitungen und Anlagen in den Landkreisen Altenburger Land, Eichsfeld, Greiz, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Holzland-Kreis, Sömmerda, Unstrut-Hainich-Kreis und Weimarer Land sowie den kreisfreien Städten Erfurt, Gera, Jena und Weimar;2. das Landesamt für Bau und Verkehr, Außenstelle Sonneberg, für Leitungen und Anlagen in den Landkreisen Gotha, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg und Wartburgkreis sowie den kreisfreien Städten Eisenach und Suhl. (3) Erstrecken sich die Leitungen und Anlagen über ein Gebiet, welches im Zuständigkeitsbereich beider Außenstellen liegt, so ist die Stelle zuständig, in deren Gebiet sich der größte Teil der Leitungen und Anlagen befindet.
§ 1Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 4, 6 und 7 GBBerG wird auf das Landesamt für Bau und Verkehr übertragen.
Aufgrund des § 9 Abs. 10 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 - 2192 -), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.