ThürVwKostOGA · Thüringen

Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Gutachterausschüsse (ThürVwKostOGA) Vom 7. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
07.02.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 14
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Verwaltungskostenverzeichnis

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Gutachten je Gutachten 1.1 Gutachten über unbebaute Grundstücke nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 154 Abs. 2 BauGB über die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten bei städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen 75 v. H. der Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 1.2 Gutachten über bebaute Grundstücke nach § 193BauGB und über den Bodenwertanteil bebauter Grundstücke sowie Gutachten nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Thüringer Gutachterausschussverordnung (ThürGAVO) vom 23. September 2013 (GVBl. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 1.3 Gutachten über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken, über den Werteinfluss durch Rechte an Grundstücken sowie über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvorteile und -nachteile nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 ThürGAVO 150 v. H. der Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 1.4 Gutachten über Miete und Pacht, über den ortsüblichen Pachtzins nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung sowie über ortsübliche Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung in der Fassung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562) in der jeweils geltenden Fassung 300,00 bis 5 000,00 1.5 aufgehoben 1.6 aufgehoben 1.7 Zustandsfeststellung nach § 6 Abs. 4 ThürGAVO Gebühr nach Nr. 5 1.8 aufgehoben 1.9 Zuschlag zu Nr. 1.1 bis 1.3 für erheblich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (beispielsweise Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen, Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung, Berücksichtigung von wertbeeinflussenden Rechten Dritter oder bei Gutachten nach § 154 Abs. 2 BauGB das Fehlen besonderer Bodenrichtwerte) Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. der Gebühr, zu der der Zuschlag erhoben wird 1.10 Abschlag von Nr. 1.1 bis 1.3 für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (beispielsweise durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen des Antragstellers oder bei Gutachten nach § 154 Abs. 2 BauGB das Vorliegen besonderer Bodenrichtwerte) Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. der Gebühr, für die der Abschlag gewährt wird 1.11 Abschlag von Nr. 1.1 bis 1.3 für vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten, die fortzuschreiben sind, wenn der Grundstückszustand unverändert geblieben ist Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. der Gebühr, für die der Abschlag gewährt wird 1.12 Mehrausfertigung eines Gutachtens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstausfertigung je Mehrausfertigung 25,00 2 Kaufpreissammlung 2.1 nicht grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 13 Abs. 1 ThürGAVO 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.2 2.2 grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 13 Abs. 2 ThürGAVO 2.2.1 für bis zu zehn mitgeteilte Kauffälle je Bewertungsobjekt 100,00 2.2.2 zusätzlich bei mehr als zehn mitgeteilten Kauffällen je weiterem Kauffall 5,00 2.2.3 schriftliche Mitteilung, dass keine Kauffälle vorhanden sind (Negativauskunft) je Bewertungsobjekt 35,00 2.3 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung je Antrag 2.3.1 je Gemeinde 50,00 bis 5 000,00 2.3.2 je Landkreis oder kreisfreier Stadt 100,00 bis 5 000,00 2.3.3 landesweit 500,00 bis 5 000,00 2.4 Öffentliche Leistungen nach Nr. 2.1 bis 2.3 für nichtkommerzielle wissenschaftliche Zwecke an Hochschulen der anderen Länder und des Bundes Gebühr nach Nr. 5 3 Bodenrichtwerte 3.1 schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB 3.1.1 für das erste Antragsobjekt 20,00 3.1.2 für jedes weitere Antragsobjekt 10,00 3.1.3 Mehrausfertigung je Antragsobjekt und Mehrausfertigung 5,00 3.2 mündliche Bodenrichtwertauskunft für die eine Viertelstunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr. 5 3.3 antragsbezogene Bereitstellung von Bodenrichtwerten Gebühr nach Nr. 5 mindestens 50,00 3.4 Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten nach § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB (Bodenrichtwerte mit abweichendem Qualitäts- beziehungsweise Wertermittlungsstichtag) 3.4.1 Grundaufwand je Antrag 0,4 v. T. des Gesamtbodenwerts 3.4.2 zusätzlich die Entschädigung und der Fahrtkostenersatz nach § 19 Abs. 1 ThürGAVO für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für die erforderlichen Gutachterausschusssitzungen in voller Höhe 3.5 Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse 3.5.1 Grundaufwand je Bodenrichtwert 35,00 3.5.2 zusätzlich Gebühr nach Nr. 3.4.2 4 Immobilienmarktberichte sowie sonstige Veröffentlichungen zum Immobilienmarkt 4.1 Digitale Ausgabe als Download kostenfrei 4.2 Druckexemplar je gedrucktem Exemplar 20,00 5 Gebühren nach dem Zeitaufwand Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen, wenn keine Gebührensätze für die entsprechenden Tätigkeiten oder öffentlichen Leistungen in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt sind. 5.1 Beamte des höheren technischen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je Viertelstunde 21,60 5.2 Beamte des gehobenen technischen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je Viertelstunde 16,80 5.3 Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je Viertelstunde 13,20 6 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 sind nach § 11 ThürVwKostG Auslagen zu erheben für: 6.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 6.2 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 6.3 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe

Anlage 2

Gebührenstaffel

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)GebührenstaffelDie Gebühr nach der Gebührenstaffel berechnet sich wie folgt: Gebühr in Euro = Grundbetrag + Anteil vom Verkehrswert x Verkehrswert Verkehrswert in Euro Grundbetrag in Euro Anteil vom Verkehrswert bis 250 000 600 4,0 v. T. bis 500 000 975 2,5 v. T. bis 1 000 000 1 325 1,8 v. T. bis 2 500 000 1 925 1,2 v. T. über 2 500 000 3 425 0,6 v. T.

§ 1

§ 1(1) Für öffentliche Leistungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen sowie der Zentralen Geschäftsstelle werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis, gegebenenfalls in Verbindung mit Anlage 2, erhoben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung. (2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. (3) Kosten nach Absatz 1 werden nicht erhoben für: 1. Bodenrichtwerte, die in Kommunikationsnetzwerken über Darstellungs- und Downloaddienste bereitgestellt werden,2. die Weiterverwendung von Bodenrichtwerten (jede Verwendung, Nachnutzung und Verbreitung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke durch Dritte) sowie3. Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung zur Förderung der bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz.

§ 2

§ 2Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Verwaltungskostenverzeichnis

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gutachten 1.1 Gutachten über unbebaute Grundstücke nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 154 Abs. 2 BauGB über die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten bei städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen je Gutachten 75 Prozent der Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 1.2 Gutachten über bebaute Grundstücke nach § 193 Abs. 1 BauGB und über den Bodenwertanteil bebauter Grundstücke sowie Gutachten nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ThürGAVO je Gutachten Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 1.3 Gutachten über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken, über den Werteinfluss durch Rechte an Grundstücken sowie über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvorteile und -nachteile nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 ThürGAVO je Gutachten 150 Prozent der Gebühr nach der Gebührenstaffel der Anlage 2 1.4 Gutachten über Miet- und Pachtwerte, über den ortsüblichen Pachtzins nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung sowie über ortsübliche Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung in der Fassung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach Nummer 5 1.5 aufgehoben 1.6 aufgehoben 1.7 Zustandsfeststellung nach § 6 Abs. 4 ThürGAVO Gebühr nach Nummer 5 1.8 aufgehoben 1.9 Zuschlag zu der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3 für erheblich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse, beispielsweise Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen, Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung, Berücksichtigung von wertbeeinflussenden Rechten Dritter oder bei Gutachten nach § 154 Abs. 2 BauGB das Fehlen besonderer Bodenrichtwerte Gebühr nach Nummer 5; höchstens 50 Prozent der Gebühr, zu der der Zuschlag erhoben wird 1.10 Abschlag von der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3 für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen, beispielsweise durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen des Antragstellers oder bei Gutachten über die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB das Vorliegen besonderer Bodenrichtwerte Gebühr nach Nummer 5; höchstens 50 Prozent der Gebühr, von der der Abschlag gewährt wird 1.11 Abschlag von der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3 für vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten, die fortzuschreiben sind, wenn der Grundstückszustand unverändert geblieben ist Gebühr nach Nummer 5; höchstens 50 Prozent der Gebühr, von der der Abschlag gewährt wird Anmerkung zu den Nummern 1.1 bis 1.11: Der Aufwand für die Erstellung der Gutachten, der einfachen Ausfertigung für die antragstellende Person und die Abschriften für die Eigentümerinnen und Eigentümer einschließlich Versand sind durch die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.11 abgegolten. 1.12 Mehrausfertigung eines Gutachtens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstausfertigung je Mehrausfertigung 35,00 2 Kaufpreissammlung 2.1 nicht grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 13 Abs. 1 ThürGAVO 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 2.2 2.2 grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 13 Abs. 2 ThürGAVO 2.2.1 für bis zu 15 mitgeteilte Kauffälle je Antragsobjekt 150,00 2.2.2 zusätzlich bei mehr als 15 mitgeteilten Kauffällen je weiterem Kauffall 7,50 2.2.3 schriftliche Mitteilung, dass keine Kauffälle vorhanden sind, in Form einer Negativauskunft je Antragsobjekt 45,00 2.2.4 Mehraufwand für die Bereitstellung von zusätzlichen Daten, beispielsweise Fotos Gebühr nach Nummer 5 2.3 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung je Antrag 120,00 bis 6 000,00 2.4 öffentliche Leistungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 für nichtkommerzielle wissenschaftliche Zwecke an staatlichen Hochschulen der anderen Länder und des Bundes Gebühr nach Nummer 5 3 Bodenrichtwerte 3.1 schriftliche und elektronische Auskünfte über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB 3.1.1 für das erste Antragsobjekt 30,00 3.1.2 für jedes weitere Antragsobjekt 15,00 3.1.3 Mehrausfertigung je Antragsobjekt und Mehrausfertigung 10,00 3.2 mündliche Auskünfte über Bodenrichtwerte sowie mündliche oder schriftliche Erläuterungen zu Bodenrichtwerten für die 15 Minuten übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nummer 5 3.3 antragsbezogene Bereitstellung von Bodenrichtwertdatensätzen Gebühr nach Nummer 5 mindestens 50,00 3.4 Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten nach § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB als Bodenrichtwerte mit abweichendem Qualitäts- beziehungsweise Wertermittlungsstichtag 3.4.1 Grundaufwand je Antrag 10 000,00 3.4.2 Ermittlungsaufwand 0,018 Prozent des Gesamtbodenwerts 3.4.3 zusätzlich die Auslagen für die Entschädigung und den Fahrtkostenersatz nach § 19 Abs. 1 und 2 ThürGAVO für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für die erforderlichen Gutachterausschusssitzungen in voller Höhe 3.5 Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse 3.5.1 Grundaufwand je Bodenrichtwert 100,00 3.5.2 zusätzlich die in Nummer 3.4.3 geregelten Auslagen in voller Höhe 4 aufgehoben 5 Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nummer 5: Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen, wenn für eine öffentliche Leistung in den Nummern 1 bis 3.3 eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder wenn keine Gebührensätze für die entsprechenden Tätigkeiten oder öffentlichen Leistungen in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt sind. 5.1 verbeamtete Personen des höheren technischen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 24,40 5.2 verbeamtete Personen des gehobenen technischen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 19,80 5.3 verbeamtete Personen des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 15,40 6 Weitere Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 5.3 sind nach § 11 ThürVwKostG Auslagen zu erheben für: 6.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 6.2 Aufwendungen für die Tätigkeit anderer Behörden, Stellen oder Personen, sofern sie von der Verwaltungskostenschuldnerin oder dem Verwaltungskostenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 6.3 Auslagen für Druck- und Reproduktion in voller Höhe 6.4 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich sind in voller Höhe

Anlage 2

Gebührenstaffel

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)GebührenstaffelDie Gebühr nach der Gebührenstaffel berechnet sich wie folgt: Gebühr in Euro = Grundbetrag + Anteil vom Verkehrswert x Verkehrswert Verkehrswert in Euro Grundbetrag in Euro Anteil vom Verkehrswert bis 250 000 1 100 0,58 Prozent bis 500 000 1 850 0,28 Prozent bis 1 000 000 2 250 0,20 Prozent bis 2 500 000 2 950 0,13 Prozent über 2 500 000 4 700 0,06 Prozent

§ 1

§ 1(1) Für öffentliche Leistungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen sowie der Zentralen Geschäftsstelle werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis, gegebenenfalls in Verbindung mit Anlage 2, erhoben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.(3) Kosten nach Absatz 1 werden nicht erhoben für:1. Bodenrichtwerte und Immobilienmarktinformationen nach § 15 Abs. 1 der Thüringer Gutachterausschussverordnung (ThürGAVO) vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 356) in der jeweils geltenden Fassung, die in Kommunikationsnetzwerken aus Datenbanken oder über Darstellungs- und Downloaddienste öffentlich bereitgestellt werden,2. die Weiterverwendung von Bodenrichtwerten und Immobilienmarktinformationen nach § 15 Abs. 1 ThürGAVO (jede Verwendung, Nachnutzung und Verbreitung für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke durch Dritte) sowie3. Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der amtlichen Grundstückswertermittlung zur Förderung der bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz.

§ 2

§ 2Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

Anlage ThürVwKostOGaa

Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gutachten je Gutachten 1.1 über unbebaute Grundstücke nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung und über den Bodenwertanteil bebauter Grundstücke sowie nach § 154 Abs. 2 BauGB über die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten bei städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen mit einem Verkehrswert 1.1.1 bis zu 25 000 Euro 3,5 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 304 Euro 1.1.2 über 25 000 bis zu 125 000 Euro 3,0 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 317 Euro 1.1.3 über 125 000 bis zu 250 000 Euro 2,4 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 392 Euro 1.1.4 über 250 000 bis zu 500 000 Euro 1,4 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 642 Euro 1.1.5 über 500 000 Euro 0,7 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 992 Euro 1.2 über bebaute Grundstücke nach § 193 Abs. 1 BauGB und über die Höhe von Grundstücksteilwerten nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 der Thüringer Gutachterausschussverordnung (ThürGaaVO) vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 373) in der jeweils geltenden Fassung mit einem Verkehrswert 1.2.1 bis zu 125 000 Euro 4,0 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 365 Euro 1.2.2 über 125 000 bis zu 250 000 Euro 3,4 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 440 Euro 1.2.3 über 250 000 bis zu 500 000 Euro 2,0 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 790 Euro 1.2.4 über 500 000 bis zu 2 500 000 Euro 1,0 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 1 290 Euro 1.2.5 über 2 500 000 Euro 0,6 v. T. des Verkehrswerts zuzüglich 2 290 Euro 1.3 über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken nach § 193 Abs. 1 BauGB sowie über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvor- und -nachteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ThürGaaVO 150 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.2 1.4 über Miete und Pacht, über den ortsüblichen Pachtzins nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung sowie über ortsübliche Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) in der Fassung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562) in der jeweils geltenden Fassung 20 v. H. des Monatsmiet- oder -pachtwerts zuzüglich 300 Euro 1.5 nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung 150 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bzw. 1.2 1.6 über den Bodenwert nach den §§ 5 und 6 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) in der jeweils geltenden Fassung sowie über den Restwert eines Gebäudes nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG 150 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bzw. 1.2 1.7 Zustandsfeststellung bei vorzeitiger Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren Gebühr nach Nr. 5 1.8 Erstattung von Obergutachten 175 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1 bis 1.7 1.9 Zuschlag zu Nr. 1.1 bis 1.6 für erheblich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten infolge besonderer Erschwernisse (Bauzustand des Bewertungsobjekts, fehlende oder nicht verwendbare Bauunterlagen, Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder bei Gutachten nach § 154 Abs. 2 BauGB - Anfangs- und Endwerten bei städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen - das Fehlen besonderer Bodenrichtwerte) Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. der Gebühr, zu der der Zuschlag erhoben wird 1.10 Abschlag von Nr. 1.1 bis 1.6 für im Vergleich zum üblichen Rahmen erheblich geringere Aufwendungen (z. B. durch vorliegende detaillierte Objektbeschreibungen, Vorleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Vorliegen besonderer Bodenrichtwerte) Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. von der Gebühr, für die der Abschlag gewährt wird 1.11 Abschlag von Nr. 1.1 bis 1.6 für vom Gutachterausschuss erstellte Gutachten, die fortzuschreiben sind, wenn der Grundstückszustand unverändert geblieben ist Gebühr nach Nr. 5; höchstens 50 v. H. von der Gebühr, für die der Abschlag gewährt wird 2 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung 2.1 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 10ThürGaaVO 2.1.1 Grundaufwand je Bewertungsobjekt 35,00 2.1.2 zusätzlich je Kauffall 10,00 2.2 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung (z. B. summarische Auskünfte) je Antrag 2.2.1 des örtlichen Gutachterausschusses 175,00 2.2.2 landesweite Datenabgabe 3 000,00 2.3 schriftliche Auskunft über vereinbarte Nutzungsentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NutzEV je Antrag 35,00 2.4 mündliche Auskunft für die 1/4-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr. 5 3 Bodenrichtwerte 3.1 schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB 3.1.1 für das erste Antragsobjekt 20,00 3.1.2 für jedes weitere Antragsobjekt 10,00 3.2 mündliche Bodenrichtwertauskunft für die 1/4-Stunde übersteigende Zeitdauer Gebühr nach Nr. 5 3.3 Datenabgabe aus dem Thüringer Bodenrichtwertinformationssystem 3.3.1 für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses für den Eigengebrauch und für die Geschäftsprozesse innerhalb des Unternehmens 500,00 3.3.2 landesweite Datenabgabe für den Eigengebrauch und für die Geschäftsprozesse innerhalb des Unternehmens 10 000,00 3.3.3 landesweite Datenabgabe mit dem Recht der Weitergabe der Daten in Verbindung mit eigenen Diensten und Produkten 12 000,00 3.4 Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB 3.4.1 Grundaufwand je Antrag 0,4 v. T. des Gesamtbodenwerts 3.4.2 zusätzlich die Aufwandsentschädigung für die Gutachter der erforderlichen Gutachterausschusssitzungen 3.5 Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse 3.5.1 Grundaufwand je Bodenrichtwert 30,00 3.5.2 zusätzlich die Aufwandsentschädigung für die Gutachter der erforderlichen Gutachterausschusssitzungen 4 Berichte zum Grundstücksmarkt je gedrucktes Exemplar 20,00 5 Gebühren nach dem Zeitaufwand Die Gebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessen, wenn keine Gebührensätze für die entsprechenden Tätigkeiten oder öffentlichen Leistungen in diesem Verwaltungskostenverzeichnis festgelegt sind. 5.1 Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je 1/4-Stunde 19,80 5.2 Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je 1/4-Stunde 15,40 5.3 Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte je 1/4-Stunde 12,10 6 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 sind nach § 11ThürVwKostG Auslagen zu erheben für: 6.1 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 6.2 Beträge, die anderen Behörden, Stellen oder Personen zustehen, sofern sie vom Gebührenschuldner nicht direkt erhoben werden können in voller Höhe 6.3 sonstige Auslagen, sofern sie zur Erledigung der öffentlichen Leistung erforderlich waren in voller Höhe

Eingangsformel ThürVwKostOGA

Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Für öffentliche Leistungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen und für den Oberen Gutachterausschuss und dessen Geschäftsstelle werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung. (2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.