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title: "ThürFZFöVO — Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenzentren (Thüringer Frauenzentrenförderverordnung - ThürFZFöVO) Vom 14. Dezember 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/fzfoevth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FZFöVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:37:31+00:00"
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# ThürFZFöVO — Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenzentren (Thüringer Frauenzentrenförderverordnung - ThürFZFöVO) Vom 14. Dezember 2006

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 14.12.2006
*Fundstelle:* GVBl. 2007, 6


### § 5 — Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung

§ 5 Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheids oder die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Landes, insbesondere des § 44 ThürLHO und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verwaltungsvorschriften des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Haushaltsgesetze. (2) Die Bewilligung der Zuwendung bedarf eines schriftlichen Antrags. Der vollständige Antrag soll bis zum 1. Oktober des dem beantragten Bewilligungszeitraum vorausgegangenen Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Projektbeschreibung/Konzeption, 2. der Nachweis der Vereinseintragung, 3. der Nachweis über das Eigentums-, Miet- oder Pachtverhältnis des Objekts, 4. der Stellenplan, 5. der Haushalts- und Wirtschaftsplan, 6. der Kosten- und Finanzierungsplan, 7. die Befürwortung der zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, 8. der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung durch rechtsverbindliche Mitfinanzierungserklärungen, 9. eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; bei Berechtigung hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und 10.eine Erklärung darüber, dass der Zuwendungsempfänger seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern nachgekommen ist.

### § 8a — Übergangsbestimmung

§ 8a ÜbergangsbestimmungFür Anträge nach § 5 Abs. 2 Satz 1, die für das Jahr 2012 gestellt werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Frauenzentrenförderverordnung geltenden Fassung.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

### § 7 — Zuständigkeit und Datenerhebung

§ 7 Zuständigkeit und Datenerhebung(1) Für die Förderung von Frauenzentren, einschließlich der Anerkennung dieser Einrichtungen ist die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann bei dem für Frauen- und Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium oder eine von ihr benannte andere Stelle zuständig. (2) Die Stelle nach Absatz 1 darf personenbezogene Daten der bei den geförderten Einrichtungen tätigen Personen verarbeiten, soweit dies für die Anerkennung nach § 3 oder die Bewilligung, Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln auf Grund dieser Verordnung erforderlich ist.

### Eingangsformel ThürFZFöVO

Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -368-) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

### § 1 — Gegenstand der Förderung

§ 1 Gegenstand der Förderung(1) Das Land kann nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung, des § 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Förderung von Frauenzentren gewähren. (2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung in Form einer Anteilsfinanzierung wird unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. (3) Zweck und Ziel der Förderung ist es, ein am tatsächlichen Bedarf orientiertes Angebot an Frauenzentren im Sinne des § 5 Abs. 1 des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes durch Zuwendungen des Landes zu unterstützen.

### § 2 — Zuwendungsempfänger

§ 2 ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger können gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen sein, die Träger von nach § 3 als förderwürdig anerkannten Frauenzentren sind.

### § 3 — Anerkennung von Frauenzentren

§ 3 Anerkennung von Frauenzentren(1) Eine Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes erfüllt, soll auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als förderungswürdig anerkannt werden, sofern die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn 1. die Anerkennung von der zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet wird, 2. Fachpersonal mit einem Berufsabschluss als Diplom-Pädagogin oder einem vergleichbaren Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss, als staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss, als staatlich anerkannte Erzieherin, Fachkraft für soziale Arbeit bzw. Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung, die aufgrund gleicher Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, beschäftigt wird, 3. die Einrichtung als Ort der Begegnung, Kommunikation, Information, Bildung und Kultur für Frauen betrieben und ein vielfältiges Angebot an Kursen, Veranstaltungen sowie Seminaren angeboten wird, 4. Beratung und Begleitung für Frauen in schwierigen Lebenslagen angeboten wird, 5. an Werktagen tägliche Öffnungszeiten gewährleistet werden, 6. Selbsthilfegruppen der Zugang und die Nutzung der Einrichtung ermöglicht wird und 7. eine enge Zusammenarbeit mit anderen Beratungseinrichtungen und Institutionen erfolgt. (2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach Absatz 1 wegfällt. Der Träger der als anerkannt geltenden Einrichtung ist verpflichtet, dem für die Gleichstellung von Mann und Frau zuständigen Ministerium unverzüglich nach Kenntnis den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzung mitzuteilen.

### § 4 — Art und Umfang der Förderung

§ 4 Art und Umfang der Förderung(1) Das Land kann den anerkannten Einrichtungen eine Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 50 vom Hundert pro Jahr gewähren. Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben des Trägers. Je Einrichtung können maximal zwei Vollzeitkräfte pro Jahr gefördert werden. (2) Zuwendungsfähige Sachausgaben sind Mieten und Nebenausgaben, wie Müllgebühren oder Ausgaben für Energie, Wasser und Heizung, Telefonentgelte, Bürobedarf und Porto. Für Fortbildung und Supervision sind die Teilnahmegebühren oder die Honorare der Referentinnen einschließlich deren Fahrtkosten zuwendungsfähig. Die Ersatzbeschaffung von Büroausstattung kann bis zu 50 vom Hundert und höchstens bis zu 1000 Euro pro Jahr gefördert werden. (3) Personal- und Sachausgaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.

### § 5 — Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung

§ 5 Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheids oder die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Landes, insbesondere des § 44 ThürLHO und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verwaltungsvorschriften des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Haushaltsgesetze. (2) Die Bewilligung der Zuwendung bedarf eines schriftlichen Antrags. Der vollständige Antrag soll bis zum 31. März eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Projektbeschreibung/Konzeption, 2. der Nachweis der Vereinseintragung, 3. der Nachweis über das Eigentums-, Miet- oder Pachtverhältnis des Objekts, 4. der Stellenplan, 5. der Haushalts- und Wirtschaftsplan, 6. der Kosten- und Finanzierungsplan, 7. die Befürwortung der zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, 8. der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung durch rechtsverbindliche Mitfinanzierungserklärungen, 9. eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; bei Berechtigung hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und 10.eine Erklärung darüber, dass der Zuwendungsempfänger seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern nachgekommen ist.

### § 6 — Ausschluss und Begrenzung der Förderung

§ 6 Ausschluss und Begrenzung der Förderung(1) Eine Förderung ist insoweit ausgeschlossen, wie die Kosten durch Zuwendungen aus anderen öffentlichen Bundes-, Landes- oder Kommunalmitteln gedeckt werden. (2) Die Zuwendung je Einrichtung darf bei der Förderung von Personal- und Sachkosten einen Gesamtbetrag von 45000 Euro im Jahr nicht überschreiten.

### § 7 — Zuständigkeit und Datenerhebung

§ 7 Zuständigkeit und Datenerhebung(1) Für die Förderung von Frauenzentren, einschließlich der Anerkennung dieser Einrichtungen ist die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit oder eine von ihr benannte andere Stelle zuständig. (2) Die Stelle nach Absatz 1 darf personenbezogene Daten der bei den geförderten Einrichtungen tätigen Personen erheben, soweit dies für die Anerkennung nach § 3 oder die Bewilligung, Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln auf Grund dieser Verordnung erforderlich ist.

### § 8 — Gleichstellungsklausel

§ 8 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenzentren (Thüringer Frauenzentrenförderverordnung - ThürFZFöVO) Vom 14. Dezember 2006
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FZFöVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
